Startseite Allgemeines Keiner baut mehr, weil er die Immobilien nicht mehr verkaufen kann
Allgemeines

Keiner baut mehr, weil er die Immobilien nicht mehr verkaufen kann

FeeLoona (CC0), Pixabay
Teilen

Natürlich bekommen wir alle mit, dass derzeit viele Bauvorhaben nicht umgesetzt werden, damit fehlen natürlich neue Angebote im Immobilienmarkt. Das wiederum bedeutet, dass die Nachfrage nach vorhandenen Immobilien größer wird. Trotzdem steigen hier die Immobilienpreise nicht, sondern die Mieten steigen.

Immer weniger Menschen können sich heute den Erwerb einer Wohnung bzw. den Neubau eines Hauses leisten, weil die Zinsen und das restriktive Verhalten der Banken bei Immobilien-Finanzierungen, das eben nicht mehr möglich machen.

Selbst große Unternehmen wie VONOVIA stoppen ihre Neubautätigkeiten, wie man aktuellen Pressemitteilungen entnehmen kann.

https://www.waz.de/wirtschaft/vonovia-stoppt-neubau-von-wohnungen-mietexplosion-droht-id237506009.html

Natürlich will das Unternehmen VONOVIA damit auch politischen Druck ausüben, aber mal ehrlich, was Wohnungsunternehmen in den letzten Jahren verdient haben, ist einfach unglaublich. Jetzt, wo sich der Markt beruhigt und eben nicht mehr nach oben geht, schreit man nach der Politik.

Man kann nur hoffen, dass die Politik nicht wieder den großen Konzernen mit irgend welchen Programmen die Taschen vollmacht bzw. die Bilanzen aufhübscht.

Wichtig wäre aus unserer Sicht die Förderung von Familien und von Genossenschaften. Da müssen zukünftige Förderprogramme ansetzen.

Tatsache ist aber derzeit auch, dass man etwas von Seiten der Politik tun muss, denn in Ballungsgebieten steigen die Mieten derzeit extrem und extrem schnell. Städte und Kommunen müssen aber auch neue Konzepte finden, um Bauland zur Verfügung stellen zu können. Sie müssen auch bei dem einen oder anderen Grundstücksverkauf ihr städtebauliches Vorkaufsrecht wahrnehmen. Das wurde in der Vergangenheit dann oft versäumt, ja oft wurden sogar Eigenbestände an Immobilien zu Höchstpreisen verkauft. Die Quittung dafür zahlen heute die Mieter.

Zudem müssen Städte in Ballungsgebieten, soweit es das jeweilige Landesbaurecht ermöglicht, auch einen Bauzwang einbauen. Es kann und darf nicht sein, dass Grundstücke wie zum Beispiel der „Eutritzscher Freiladebahnhof“ in Leipzig über Jahre ein Spekulationsobjekt darstellen.

Investoren/Spekulanten wie Nornbert Ketterer aus der Schweiz sollte man dann auch einmal die „Rote Karte“ zeigen. Es kann nicht sein, dass man hier aus Eigennutz die Gesellschaft schädigt. Eigentum verpflichtet, so heißt es im Grundgesetz. Vielleicht sollte man dies den Investoren wie Norbert Ketterer einmal erklären. Es handelt sich um den Artikel 14 des Grundgesetzes.

Zitat:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Zitat Ende
Gerade in Sachen „Eutritzscher Freiladebahnhof“ sollte die Stadt Leipzig durchaus einmal das Szenario einer Enteignung prüfen lassen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 30.09.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 30.09.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...

Allgemeines

Änderung der Bekanntmachung Nr. 27/14/52 – Festlegung von bezeichneten Häfen in der Bundesrepublik Deutschland für Anlandungen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Änderung der Bekanntmachung Nr. 27/​14/​52 Festlegung von bezeichneten...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom: 30.09.2024 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...