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Startseite Allgemeines KF Wirtschaftsberatung für den Mittelstand GmbH- Insolvenzquote 0,3%
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KF Wirtschaftsberatung für den Mittelstand GmbH- Insolvenzquote 0,3%

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In dem eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der KF Wirtschaftsberatung für den Mittelstand GmbH, Hohe Straße 73, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 11067  vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Krone wird die Vornahme der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO für folgende Vermögensgegenstände angeordnet:

Quote aus der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen desDr. Rainer Krone in Höhe von 1.363,05 UR

Die nachträgliche Verteilung erfolgt auf die gemäß § 54 InsO entstandenen Kosten des Verfahrens.

Die Gläubiger im Rang des § 38 InsO mit einer festgestellten Forderung erhalten gem. Verteilungsverzeichnis vom 24.05.2017 eine Quote in Höhe von ca 0,3 %.

Rechtsanwältin Bettina Schmudde, wird mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt Im übrigen findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde/Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post siehe ggf. gesonderter Hinweis. Im Falle der Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gilt die Bekanntmachung als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tag verstrichen sind.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte, bei denen die Beschwerde oder Erinnerung einzulegen ist, eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

549 IN 3310/10 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 23.06.2017

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