Beschluss In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen d. KG MS „Heinrich Heine“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co., vertr. d.d. Verwaltung MS „Heinrich Heine“ Schiffahrtsgesellschaft mbH, Raboisen 38, 20095 Hamburg, vertr. d.d. GF. Peter Rieck, Buchtallee 19, 21465 Reinbek, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zu HRA 109771
wird heute, um 10.30 Uhr
mit sofortiger Wirkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. HS, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO
1. ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen.
Damit wird der Schuldnerin verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu
verfügen, sie zu veräußern und zu belasten. Unter dieses Verbot fällt auch die
Einziehung von Außenständen und Abtretung von Forderungen.
2. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin geht auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 S. 1 InsO)
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat:
– das Vermögen zu sichern und zu erhalten;
– ein Unternehmen, das die Schuldnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht
einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu
vermeiden;
– zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. der Schuldnerin hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 satz1, 2, Abs. 2 InsO gelten entsprechend.
4. Im Übrigen bleiben die Anordnungen des Beschlusses vom 29.07.2016 aufrecht erhalten.
Reinbek, 17. Oktober 2016
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