In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der der KG MS „Matthias Claudius“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co., vertr. d.d. Verwaltung MS „Matthias Claudius“ Schiffahrtsgesellschaft mbH, vertr. d.d. GF. Peter Rieck, Buchtallee 19, 21465 Reinbek, wird heute, um 14.30, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform dem Schuldner maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen durchzuführen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek (Parkallee 6, 21465 Reinbek) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Reinbek, 13. Juni 2016
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