n dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KIB Kompetenz in Beratung GmbH, Alleenstraße 18-20, 73230 Kirchheim, die Beratung für Direktwerbung, auf dem Gebiet der Direktwerbung die Erbringung von Dienstleistungen und die Vermittlung von Aufträgen an Dritte sowie die Vermarktung von und der Handel mit Weinen und die Beratung, Planung, Realisierung, Verwaltung und Wartung von nachhaltigen Energieanlagen (AG Stuttgart, HRB 740387), vertr. d.: Nicole Rüffle, (Geschäftsführerin)ist heute, am 11.03.2016, um 12:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marcus Winkler, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, Tel.: 0711/280759-0, Fax: 0711/280759-11, E-Mail: Stuttgart@bbl-law.de, Internet: www.bbl-law.de bestellt .
Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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