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KIB Kompetenz in Beratung GmbH-Insolvenzeröffnung

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Amtsgericht Esslingen Beschluss vom 20.05.2016 : Über das Vermögen der  KIB Kompetenz in Beratung GmbH, Alleenstraße 18-20, 73230 Kirchheim, die Beratung für Direktwerbung, auf dem Gebiet der Direktwerbung die Erbringung von Dienstleistungen  und die Vermittlung von Aufträgen an Dritte sowie die Vermarktung von und der Handel mit Weinen und die Beratung, Planung, Realisierung, Verwaltung und Wartung von  nachhaltigen Energieanlagen (AG Stuttgart, HRB 740387),  vertreten durch:  Nicole Rüffle, (Geschäftsführerin),  wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 20.05.2016, um 10:00 Uhr  das Insolvenzverfahren eröffnet.Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Marcus Winkler, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, Tel.:
0711/280759-0, Fax: 0711/280759-11, E-Mail: Stuttgart@bbl-law.de, Internet:
www.bbl-law.de.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 14.07.2016 unter Beachtung des § 174
InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Tabelle mit den Forderungen und den Anmeldeunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem
Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme
der Beteiligten niedergelegt.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an
die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist
am

Donnerstag, 04.08.2016, 10:00 Uhr, Saal 1, Insolvenzgericht, Strohstraße 5, 73728
Esslingen

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

– die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO
– den Gläubigerausschuss, § 68 InsO
– die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO
– die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO
– die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen, §§160 InsO;
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens, des Betriebs oder des Warenlagers im
Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des
Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll oder das Recht auf den Bezug
wiederkehrender Einkünfte; die Aufnahme eines Darlehens, das die Insolvenzmasse
erheblich belasten würde;
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert.
– die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder
unter Wert, §§ 162,163 InsO
– die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157 InsO

und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207
InsO).

§ 160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses
einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren
von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die
Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt.

Hinweis:
Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Rechtsmittelbelehrung Eröffnung Insolvenzverfahren

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Esslingen,
Ritterstraße 8 – 10, 73728 Esslingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach
dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das
frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht
Esslingen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang
Amtsgericht Esslingen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so
ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Buchfink
Richterin am Amtsgericht

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