Ja – ganz klar! Eine Bank muss einem Kunden, den sie im Hinblick auf Vermögensanlagen beraten hat, auch im Nachhinein Auskunft darüber erteilten, welche Provisionen sie erhalten hat.
Grundlage dieser Einschätzung ist ein Urteil des Amtsgerichtes Heidelberg vom 28. Juli 2010. In dieser Entscheidung (Az. 29 C 139/10) wird genau das bejaht. Das AG Heidelberg gab dami der Klage eines Anlegerss gegen eine Bank statt. Diese Bank hatte den Anleger hinsichtlichd er Analge eines größeren Geldbetrages beraten.
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