Das könnte sein, denn nach Auffassung des Generalanwaltes am EuGH, Pitruzzella, sei eine solche nationale Vorgehensweise wie in Deutschland nicht mit europäischem Recht vereinbar.
Denn auf dem Gebiet des Widerrufsrechts könnten die nationalen Vorschriften nicht von denen der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie abweichen. Selbst dann nicht, wenn die Abweichung für den Verbraucher günstiger wäre. Zur Begründung führte Generalanwalt Pitruzzella an, dass eine solche Abweichung nicht mit dem Ziel zu vereinbaren sei, den Verkehr von Finanzdienstleistungen europaweit zu harmonisieren.
Der Generalanwalt machte zudem auch Ausführungen zum Erhalten der Informationen zum Widerrufsrecht und den Umständen von dessen Abschluss für die Ausübung des Widerrufsrechts. Und stellte klar, dass dabei „auf einen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss des Vertrags begleitenden Umstände abzustellen“ sei.
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