Seit1. Januar 2015 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, Kirchensteuer auf Kapitalerträge direkt an den Fiskus abzuführen. Wer sich als Angehöriger der katholischen oder evangelischen Kirche über Gewinne aus privaten Geldanlagen wie Aktien, Zertifikaten, aus einem Fonds oder Sparbuch freuen kann, muss darauf schon seit 2009 Kirchensteuer zahlen. Während die Institute jedoch die einheitliche Zinsabgeltungssteuer auf Einkommen (25 Prozent) direkt einziehen, wird die Pflicht, auch der Kirche ihr Scherflein zukommen zu lassen, bislang auf zwei Wegen erfüllt: Entweder teilt der Kunde dem Geldinstitut mit, welcher Konfession er angehört, damit die Steuer ins Säckel der passenden Religionsgemeinschaft wandert. Oder aber die Einnahmen aus Zinsen wurden über die Einkommensteuererklärung gegenüber den Finanzbehörden deklariert. Weil die Kirchen bei der jetzigen Praxis oft leer ausgehen, gilt nun: Banken und Sparkassen behalten die Kirchensteuer automatisch ein und überweisen diese mit der Abgeltungsteuer ans Finanzamt. Dazu überprüfen die Geldinstitute bereits seit dem 1. September 2014 regelmäßig per Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), ob Kunden, die Zinseinkünfte haben, Mitglied einer Steuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind. Wer nicht möchte, dass das Institut die Konfessionszugehörigkeit erfährt, kann der Datenübermittlung mit Hilfe eines Vordrucks des Bundeszentralamts für Steuern widersprechen. Dadurch wird der automatische Abzug bei Bank oder Sparkasse verhindert – der Sperrvermerk verpflichtet aber zugleich, eine Steuererklärung abzugeben. Am Obolus für den lieben Gott kommt vorbei, wer nur geringe Zins- und Börsengewinne hat. Denn Freistellungsaufträge bei der Bank sorgen dafür, dass der Sparer bis zu 801 Euro im Jahr steuerfrei kassieren darf. Sowohl bei Ehe- als auch gesetzlichen Lebenspartnern sind 1.602 Euro frei. Nur auf höhere Erträge werden Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer fällig.
Quelle:VZ Sachsen
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