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Klage abgewiesen

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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden, 6. Kammer, hat am 1. März 2024 die Klage gegen eine Gebührenforderung für eine vorgeschriebene Überprüfung nach § 4 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) zurückgewiesen. Der Kläger, Inhaber von Springmessern, die seit 2003 unter die Kategorie verbotener Waffen fallen, hatte von dem Bundeskriminalamt (BKA) 2004 eine widerrufliche und zeitlich unbeschränkte Sondererlaubnis gemäß § 40 Abs. 4 WaffG erhalten. Bislang wurden für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei ihm keine Gebühren erhoben.

Mit der Einführung der neuen Gebührenordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat am 1. Oktober 2019, welche im Bundesgesetzblatt (BGB1.1 2019, S. 1359) veröffentlicht wurde, änderte sich dies. Gemäß dieser Ordnung erhebt das BKA nun eine Gebühr von 59 Euro für die regelmäßigen Überprüfungen der Erlaubnisvoraussetzungen bei Inhabern von Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 WaffG. Gegen diese Gebührenerhebung legte der Kläger Einspruch ein.

Das Gericht entschied im schriftlichen Verfahren, ohne eine mündliche Verhandlung, da beide Parteien darauf verzichteten. Das Urteil beruhte auf der Feststellung, dass die Gebührenverordnung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verordnungsgeber habe im Rahmen seines Ermessensspielraums die Gebührenhöhe angemessen nach dem Verwaltungs- und Personalaufwand der behördlichen Leistung bemessen.

Zudem wies das Gericht die Annahme einer unrechtmäßigen Doppelbelastung durch Gebühren zurück. Obwohl die lokalen Waffenbehörden ebenfalls regelmäßig die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern überprüfen und dafür Gebühren erheben, sei dies aufgrund der Zuständigkeitsverteilung im Waffengesetz gerechtfertigt. Verschiedene Behörden sind für unterschiedliche waffenrechtliche Erlaubnisse zuständig und prüfen unabhängig voneinander die Zuverlässigkeit der Personen, wobei eine solche Überprüfung spätestens alle drei Jahre stattfinden muss.

Das Gericht sah den Kläger als verantwortlich für die Veranlassung der Überprüfung und somit als rechtmäßigen Kostenträger. Das Urteil (6 K 273/23.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, über den dann der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheiden würde.

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