Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass die Klägerin im Verfahren mit dem Az. 5 K 171/22 OVG einen Anspruch gegen das beklagte Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) auf Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Gebiet der Gemeinde Mühlen Eichsen habe. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte habe nicht in zureichender Frist gemäß § 75 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 6a Bundesimmissionsschutzgesetz über den Antrag der Klägerin entschieden. Durch die ablehnende Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) sei der Beklagte nicht gehindert gewesen, über den Antrag zu entscheiden. Die Genehmigungsbehörde habe die Beurteilung des LAKD nachvollziehend zu überprüfen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Die Untätigkeitsklage sei auch begründet. Denn das Vorhaben werde das Erscheinungsbild der betroffenen Denkmäler (Gutshaus, Park und Kirche) nicht erheblich beeinträchtigen. Es sei deshalb nicht nach dem Denkmalschutzgesetz genehmigungsbedürftig. Aber selbst wenn man eine erhebliche Beeinträchtigung unterstellte, wäre das Vorhaben zu genehmigen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangte. Insoweit bestimmte nämlich § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz ein überragendes öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen. Das Denkmalschutzinteresse habe im vorliegenden Einzelfall deshalb zurückzustehen.
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