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Klage der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover gegen datenschutzrechtliche Verwarnung hat Erfolg

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Gericht hebt Verfügung der Landesbeauftragten für Datenschutz auf

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom heutigen Tag der Klage der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) stattgegeben.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein in der Vergangenheit vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Universität geführtes Konkurrentenstreitverfahren, bei dem der damalige Antragsteller gerügt hatte, dass er im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht ausgewählt worden war. Das Verwaltungsgericht hatte von der Universität ihren Auswahlvorgang angefordert und sodann antragsgemäß dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Akteneinsicht übersandt. Auf diesem Wege hatte der Antragsteller Kenntnis von den Bewerbungsunterlagen seiner Mitkonkurrenten erlangt und diese hierüber informiert. Eine seiner Mitbewerberinnen beschwerte sich deswegen bei der LfD, die dies zum Anlass nahm, ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Universität einzuleiten. Ergebnis dieses Verfahrens ist die streitgegenständliche Verwarnung gewesen, welche die Beklagte damit begründete, dass die Universität sich nicht datenschutzrechtkonform verhalten habe. Vor Übersendung ihres Auswahlvorgangs an das Gericht habe dieser dahingehend überprüft werden müssen, ob wirklich alle in ihm enthaltenen Unterlagen entscheidungserheblich gewesen seien. Aktenbestandteile, welche die Konkurrenten betreffen, hätten entfernt, geschwärzt oder aber zumindest pseudonymisiert werden müssen.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben nach Ansicht der Kammer nicht vorgelegen, weil die Klägerin durch die Übersendung ihres Vorgangs zum Auswahlverfahren gegen keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe. Vielmehr sei sie zur Übersendung ihres gesamten ungeschwärzten Vorgangs gemäß § 99 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet gewesen, nachdem das Gericht sie hierzu aufgefordert hatte. Gegenstand der Vorlage- und Auskunftspflicht im Sinne dieser Vorschrift seien alle Unterlagen, deren Inhalt für die gerichtliche Entscheidung relevant seien; sie seien grundsätzlich jeweils im Original zu übermitteln. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich möglich, wenn die offenzulegenden Informationen ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig seien. Die Relevanz des gesamten Vorgangs sei vorliegend gegeben, weil der anzulegende Bewertungsmaßstab des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren insofern nicht alleine sei, ob der Kläger im Konkurrentenstreitverfahren gegenüber der ausgewählten Person vorzuziehen gewesen wäre, sondern auch die Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt zu prüfen sei. Hierfür sei ein Sichtung des Auswahlvorgangs, der hier alle sonstigen Bewerberinnen und Bewerber samt ihrer Bewerbungsunterlagen umfasste, erforderlich. Bei dem Auswahlvorgang habe es sich schließlich auch nicht um Informationen gehandelt, die ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig gewesen seien und deren Vorlage die Klägerin deswegen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte verweigern können. Bei den übersandten Dokumenten habe es sich gerade nicht um die Personalakten der jeweiligen Mitbewerberinnen und Mitbewerber gehandelt, sondern lediglich um den Auswahlvorgang, der die entsprechenden Bewerbungsunterlagen beinhaltet habe. Es handele sich bei den hier offengelegten Informationen nicht um besonders sensible Daten. Zudem müsse den Bewerberinnen und Bewerbern bewusst sein, dass diese Unterlagen von einem gewissen Personenkreis, der im Falle eines Konkurrentenstreitverfahrens gegebenenfalls größer werden könne, zur Kenntnis genommen werde.Gegen das Urteil kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Urteil vom 20. Februar 2023

Az.: 10 A 1101/22

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