Verfahrensinformationen zu BVerwG 7 A 1.22
Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 27. Januar 2022 für das Vorhaben „ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL, Bahnhof Berlin-Köpenick und Parallelmaßnahmen S3 Ost“, soweit dieser eine Erweiterung und räumliche Verlegung der „Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße“ betrifft.
Die gesamte Ausbaustrecke Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL ist als Korridor North Sea – Baltic Bestandteil des Trans-European Network (TEN) Transport. Im Bundesschienenwegeausbaugesetz wurde diese Ausbaustrecke in den Vordringlichen Bedarf eingeordnet. Teil des Vorhabens ist auch die „Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße“. Die bisher schiefwinklige Eisenbahnüberführung soll um 52 m in Richtung Westen verschoben und rechtwinklig neu errichtet werden. Zudem plant die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz die „Westumfahrung Bahnhofsstraße“ zur Entlastung der Köpenicker Bahnhofsstraße. Diese soll durch das Ersatzbauwerk „Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße“ geführt werden.
Die Klägerin rügt formelle und materielle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei mangelhaft gewesen. Es seien die Belastungen des Eisenbahnbau- und des Straßenbauvorhabens nicht umfassend ermittelt worden. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht Klimaschutzbelange. Es sei auch keine hinreichende Variantenprüfung im Hinblick auf die „Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße“ erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Klageverfahren erst- und letztinstanzlich zuständig.
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