Das nach dem Kapitalanlagemustergesetz, wie man dem aktuellen Bundesanzeiger entnehmen kann.
Landgericht Berlin
Beschluss
Geschäftsnummer: |
31 OH 12/16 KapMuG |
23.11.2016 |
In dem Rechtsstreit
des Herrn G. S.
(…)
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Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kälberer & Tittel,
Knesebeckstraße 59 – 61, 10719 Berlin,–
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gegen
die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung
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und Vermittlung,
vertreten d. d. Vorstand,
d. vertreten d. d. Martin Lütkehaus, Bert Heinen und Marco Muschiol,
Rabinstraße 8, 53111 Bonn,
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die PFM Private Funds Management GmbH,
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vertreten d. d. Nicolas Schuster,
Hallerstraße 6, 10587 Berlin,
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Prozessbevollmächtigte zu 1):
Rechtsanwälte CBH,
Bismarckstraße 11 – 13, 50672 Köln,–
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― |
Prozessbevollmächtigte zu 2):
Rechtsanwälte GÖHMANN,
Friedensstraße 2, 60311 Frankfurt,–
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hat die Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin am 22.11.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Suilmann, den Richter am Landgericht Dr. Kroymann und die Richterin am Landgericht Dr. Vogel beschlossen:
A.
Es wird folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik “Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz” (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
a. |
Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung, vertreten d. d. Vorstand, dieser vertreten durch Martin Lütkehaus, Bert Heinen und Marco Muschiol,
Rabinstraße 8, 53111 Bonn
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b. |
PFM Private Funds Mangagement GmbH, vertreten d. Geschäftsführer Nicolas Schuster,
Hallerstraße 6, 10587 Berlin
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II. |
Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen:
IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG
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III. |
Bezeichnung des Prozessgerichts:
Landgericht Berlin
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IV. |
Aktenzeichen des Prozessgerichts:
31 OH 12/16 KapMuG
31 O 326/16
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V. |
Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags
1. |
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der IVG Euro Select Zwölf GmbH & Co.KG in der Fassung vom 17.3.2006 (nachfolgend “Verkaufsprospekt”)
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a) |
die Risiken und Besonderheiten der Swapgeschäfte des Fonds (bspw. Möglichkeit der Verluste aus dem Swapgeschäft, Verursachung doppelter Kosten, Umgehung der maximalen Zinsbindungsfrist und der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, Risiko der Liquidität der Fondsgesellschaft und der Sicherheit der Anlegergelder, Risiko der Erhöhung der Verbindlichkeiten aus der Fremdfinanzierung) unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
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b) |
die wirtschaftlichen Grunddaten der Immobilie wie Miethöhen und Mietsteigerungen aufgrund von Auswirkungen der Upwards-Only-Klausel unrichtig, irreführend und die damit verbundenen Risiken verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
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c) |
die wesentlichen Merkmale der sog. Loan to Value-Klausel fehlerhaft und unzureichend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
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d) |
die durch die geplanten Neubauvorhaben von Büroflächen in demselben Marktsegment entstehende zusätzliche Konkurrenzsituation unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
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e) |
nicht darüber informiert, dass im englischen Recht grundbuchrechtlich besicherte Immobilien von der Kreditbank freihändig ohne Zwangsversteigerungsverfahren nach Fälligstellung des Kredites verkauft werden können und damit die Risiken eines Zwangsverkaufes unrichtig, irreführend und verharmlosend darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
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f) |
nur unzureichend die Weichkosten der Gesamtinvestition, insbesondere im Verhältnis zum vom Anleger eingezahlten Kapital, darstellt und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
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g) |
unzureichende Angaben zum Verkäufer der Fondsimmobilie (bspw. keine Angaben, in welchem Lager der Verkäufer stand, ob es sich um “Zwischenhändler” handelt, ob eine personelle bzw. wirtschaftliche Verflechtung mit dem Hauptmieter oder den Initiatoren bestand) beinhaltet und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
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h) |
unzureichende und irreführende Angaben zur Auszahlung des Abfindungsguthabens im Falle einer ordentlichen Kündigung enthält und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;
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i) |
die gesellschaftlichen Verflechtungen zwischen der Treuhänderin Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH mit dem Emissionshaus, der IVG Immobilien AG, nicht ordnungsgemäß darstellt, sondern sogar falsch und irreführend mitteilt, dass es keine personellen Verflechtungen gebe, die Interessenkonflikte begründen könnten und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.
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2. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis i) aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Beklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren.
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3. |
Es wird festgestellt, dass die Geschäftsberichte und Rundschreiben von 2006 bis 2012 keine hinreichenden Informationen über die unter Ziff. 1.a) bis 1.i) aufgeführten Prospektmängel enthalten, so dass diese Geschäftsberichte allein keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können.
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4. |
Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1.a) bis 1.i) dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn ein Prospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.
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VI. |
Lebenssachverhalt
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegner Ansprüche auf Schadensersatz wegen seiner Beteiligung an der IVG Euro Select Zwölf GmbH & Co. KG geltend. Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Gründungs- und Treuhandgesellschafterin dieser Beteiligungsgesellschaft. Der Antragsteller war für die Antragsgegnerin zu 1) als Handelsvertreter tätig. Er macht u.a. geltend, die Antragsgegnerin zu 1) habe ihn auf der Grundlage des Verkaufsprospekts für den Vertrieb geschult und ihm im Rahmen dieser Schulung und Beratung die Beteiligung zum Eigenkauf empfohlen. Der bei der Schulung und Beratung verwendete Verkaufsprospekt vom 17.3.2006 sei zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände indes nicht geeignet gewesen. Wegen der von ihm gerügten Prospektfehler sei der Verkaufsprospekt fehlerhaft. Bei zutreffender und vollständiger Prospektdarstellung hätte er sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Die Antragsgegner seien ihm gegenüber wegen fehlerhafter Anlagenberatung und nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Antragsgegner bestreiten eine fehlerhafte Beratung und sind der Auffassung, dass der Prospekt fehlerfrei sei. Im Übrigen erheben sie die Einrede der Verjährung.
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VII. |
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:
24. November 2015
Die Verzögerung der Bekanntmachung ist zurückzuführen auf die Verweisung des Rechtsstreits nach Klageerweiterung vom Landgericht Bonn durch Beschluss v. 7. Juni 2016 an das Landgericht Berlin und die Bearbeitung eines Großverfahrens.
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B.
(…)
Dr. Suilmann Dr. Kroymann Dr. Vogel
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