Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird auf Antrag der Klägerseite folgender Musterverfahrensantrag öffentlich bekannt gemacht:
I. Beklagte:
1) Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistraße 61, 28195 Bremen,
2) Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Nikolaus Ukert und Birger Meyer-Glöckner, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg
II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
Conti 174. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „Conti Almandin“
III. Prozessgericht:
Landgericht Hamburg
IV. Aktenzeichen:
319 O 337/17
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
1. Der am 07.07.2010 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 174. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI ALMANDIN“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft:
(1) die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
a) der Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die bestehende und sich voraussichtlich weiter verschärfende Überkapazität auf dem Bulker-Markt enthält.
b) die Behauptung auf Seite 20 des Prospekts, dass „zusammenfassend (…) das hohe Verschrottungspotential der aktuellen Flotte, zu erwartende Orderstornierungen und eine Erholung der Weltwirtschaft mit einer Zunahme des Welthandels mittelfristig für ein positives Marktumfeld für die Bulker-Flotte“ sprechen würden, aufgrund der tatsächlichen Marktlage unvertretbar war.
c) die Behauptung auf Seite 21 des Prospektes, dass von einem „lukrativen Marktumfeld für die MS „CONTI ALMANDIN““ auszugehen sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2010 unvertretbar war.
d) die Behauptung auf Seite 7 des Prospektes, dass die Bulkerschifffahrt ein „Wachstumsmarkt“ sei, aufgrund der tatsächlichen Marktlage im Juli 2010 falsch ist.
e) den falschen Eindruck vermittelt, das ISL habe für die Zukunft ein Kapazitätswachstum von 8,4 % p. a. prognostiziert.
f) den falschen Eindruck vermittelt, das prognostizierte Kapazitätswachstum der Bulker Flotte von 8,4 % p. a. sei positiv, obwohl sich aufgrund der bereits bestehenden Überkapazität auf den Bulker Markt jedes Kapazitätswachstum als für die Beteiligung negativ auswirkt.
(2) Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da
a) der Prospekt nicht auf den Preisverfall der Charterraten durch die Überkapazitäten auf dem Bulker-Markt hinweist.
b) der Prospekt nicht auf das konkrete erkennbare Risiko des Ausfalls des Charterers STX Pan Ocean aufgrund der Tatsache, dass die vereinbarte 12-jährige Charterrate erheblich über dem Marktniveau lag, hinweist.
c) der Prospekt nicht darauf hinweist, dass die bestehende Überkapazität auf dem Bulk-Carrier-Markt den Wert des Schiffes und damit den Verkaufspreis negativ beeinflusst.
(3) Die Rentabilität der Beteiligung ist falsch dargestellt, indem es
a) den wahrheitswidrigen Eindruck vermittelt, zum Zeitpunkt der Prospektlegung sei durch ein aktuelles Gutachten der Baupreis als sehr günstig bestätigt worden.
b) auf Seite 7 die Behauptung aufgestellt wird, die gesicherte Anfangsbeschäftigung durch einen 12-jährigen Chartervertrag und ein gutachterlich als günstig zu bezeichnender Baupreis mache die Beteiligung an der MS „CONTI ALMANDIN“ zu einer soliden und zukunftsträchtigen Kapitalanlage, obwohl dies im Hinblick auf die tatsächliche Marktlage zum Zeitpunkt der Prospektlegung nicht vertretbar war.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1a) bis (3b) genannten Prospektmängel aufzuklären.
3. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1a) bis (3b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.
VI. Lebenssachverhalt:
Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Almandin“ in Anspruch. Sie stützt ihre Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1) ist zwar nach der Gründung der Beteiligungsgesellschaft, aber vor Prospektlegung der Beteiligungsgesellschaft beigetreten und hat damit auf die Vertragsgestaltung und Beitrittsverhandlungen Einfluss gehabt. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft.
Die Klagepartei zeichnete auf Grundlage des Prospekts im August 2010 eine Beteiligung an der oben genannten Gesellschaft zum Nominalwert von 100.000,00 €.
Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Beklagten des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Die Beklagten bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.
VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
20.12.2017
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