Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 2019 für den Bau und die Linienführung der Stadtbahnstrecke U81 in Düsseldorf, 1. Bauabschnitt, vom Freiligrathplatz bis zum Flughafen-Terminal, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage eines Anwohners abgewiesen.
Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die planfestgestellte Straßenbahnlinie ist planerisch gerechtfertigt. Sie entspricht den Zielen des Personenbeförderungsgesetzes und des ÖPNV-Gesetzes. Außerdem ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Es trägt zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des ÖPNV bei. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften und genügt dem Abwägungsgebot. Den von dem Vorhaben und dessen Bau ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sowie Erschütterungsauswirkungen ist im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei – insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen – Rechnung getragen worden. Auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Prüfung von Planungsalternativen ist die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung für das Vorhaben rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist nicht überschritten, weil sich keine andere Variante eindeutig als die bessere, das heißt öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Die mündliche Verhandlung musste pandemiebedingt wiederholt verschoben werden. Vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss hatte das Oberverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 23. April 2020 ‑ 20 B 1353/19.AK ‑ abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 27. April 2020).
Aktenzeichen: 20 D 94/19.AK
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