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Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der „Üfter Mark“ erfolglos

qimono (CC0), Pixabay
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Bis Ende 2049 dürfen im Gewinnungsgebiet „Üfter Mark“ auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck bis zu 8 Mio. m³ Grundwasser pro Jahr gefördert werden.

Das hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und eine Klage des NABU Landesverbandes Nordrhein-Westfalen gegen die vom Land erteilte wasserrechtliche Bewilligung abgewiesen.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Es ist in der „Üfter Mark“ genügend Grundwasser vorhanden. Die Wasserbilanz ist ausgeglichen, wobei mögliche Auswirkungen des Klimawandels bereits berücksichtigt wurden. Mit der bewilligten Entnahmemenge werden zudem ca. 0,5 Mio. m³ Grundwasser pro Jahr weniger entnommen als in der Vergangenheit.

Die bewilligte Grundwasserentnahme gefährdet die Naturschutzgebiete „Rhader Wiesen“ und „Witte Berge und Deutener Moore“ ebenso wenig wie die streng geschützte Art des Moorfroschs (Rana arvalis). Für diese Feststellungen reichte eine überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen – unter Einbeziehung u. a. verschiedener europäischer Vorschriften – aus.

Die bewilligte Entnahmemenge ist auch zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinden Bottrop, Dorsten, Gladbeck, Oberhausen, Schermbeck und Raesfeld erforderlich, insbesondere ist die Wasserbedarfsprognose nicht zu beanstanden. Sofern sich die bewilligte Fördermenge nachträglich als zu hoch herausstellen sollte, kann die Bezirksregierung entsprechende Anpassungen vornehmen.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 17 K 2006/20

 

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