Klage gegen Gewerbeuntersagung ohne Erfolg

Published On: Samstag, 16.03.2024By

Heute hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen zwei Klagen eines Rohrreinigungsunternehmens aus Gießen zurückgewiesen, das sich gegen die Untersagung seiner Gewerbetätigkeit zur Wehr setzte.

Seit 2017 liefen strafrechtliche Ermittlungen gegen den Geschäftsführer und mehrere Mitarbeiter des Betriebs wegen des Verdachts auf bandenmäßigen Betrug und Wucher. Im April 2021 wurde der Geschäftsführer in einem gravierenden Fall von Wucher zu einer Geldstrafe verurteilt.

Aufgrund dieser Verurteilung verbot das Regierungspräsidium Gießen im Frühjahr 2022 sowohl dem Unternehmen als auch dem Geschäftsführer persönlich die Ausübung ihres Gewerbes. Die zugrunde liegenden Delikte im Bereich des Vermögens- und Eigentumsrechts wurden als relevant für alle beruflichen Tätigkeiten angesehen und begründeten somit die Annahme der Gewerbeunzuverlässigkeit.

Das Unternehmen und der Geschäftsführer reichten daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht ein und argumentierten, dass die meisten Strafverfahren inzwischen eingestellt worden seien. Sie führten an, dass eine Vielzahl von Kundenbeschwerden und Ermittlungen auf negative Berichterstattung in den Medien zurückzuführen sei, die einer Kampagne gegen das Unternehmen gliche.

Die zuständige Richterin schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an. In der Verhandlung betonte sie, dass die Unzuverlässigkeit der Kläger bereits durch den Strafbefehl wegen Wuchers belegt sei. Zudem sei für die Beurteilung der Gewerbezuverlässigkeit der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ausschlaggebend, weshalb die nachträgliche Einstellung vieler Strafverfahren keine Rolle spiele. Es gebe auch keine hinreichenden Beweise dafür, dass die Beschwerden und Ermittlungen ausschließlich auf negative Medienberichte zurückzuführen seien.

Die Urteile vom 5. März 2024 (Aktenzeichen: 8 K 806/22.GI und 8 K 851/22.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründungen haben die Betroffenen die Möglichkeit, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung zur Berufung zu beantragen.

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