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Klage gegen Hannover Leasing,ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG.HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG und Lange Vermögensberatung GmbH

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Landgericht München I

 Az.: 34 O 20918/16

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

1)

HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

2)

ORION Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, vertr. d. d. Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH, d. vertr. d. d. GF Klaus Bienert, Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

3)

HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, d. vertr. d. d. GF Marcus Menne, Wolfratshauser Str. 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

4)

Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch d. Vorstand, Tsingtauer Straße. 105, 81827 München
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt, Gz.: Fonds: HL 165

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Werner, Luger & Partner, Brienner Strasse 9, 80333 München, Gz.: 17-17 / 01 – vja

2.

Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co. KG.

3.

Prozessgericht:

Landgericht München I

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

34 O 20918/16

5.

Feststellungziele:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa- Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) in der Fassung vom 08.03.2006 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist:

a)

Der Verkaufsprospekt enthält keine Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine Statikprüfung des Fondsgebäudes vorlag und er verschweigt, dass nach slowakischem Baurecht weder eine behördliche Statikprüfung erforderlich noch eine solche vor oder im Zuge der Errichtung der Fondsimmobilie durchgeführt worden war.

b)

Der Verkaufsprospekt stellt die Qualität der Fondsimmobilie insgesamt zu positiv dar, weil gar keine Überprüfung der Statik erfolgt war.

c)

Die finanzielle Absicherung der Fondsimmobilie durch Gebäudeversicherungen wird im Fondsprospekt unrichtig und irreführend dargestellt.

d)

Der Verkaufsprospekt stellt die Eigenkapitalvermittlungsvergütung unrichtig und irreführend dar.

e)

Die Darstellung der Rückkaufoption im Fondsprospekt ist unrichtig und irreführend, da diese eine nicht gegebene Sicherheit vortäuscht. Die Prognoseberechnungen im Prospekt sind unvollständig, unrealistisch und fehlerhaft, da ein erheblicher Wertverlust der Fondsimmobilie nicht berücksichtigt wird.

f)

Der Verkaufsprospekt stellt die gesellschaftlichen Verflechtungen und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen beteiligten Unternehmen und Personen nicht ausreichend dar.

g)

Die Risiken der Zinsswap-Geschäfte im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme werden im Verkaufsprospekt ungenügend und fehlerhaft dargestellt.

h)

Der Verkaufsprospekt stellt die Leistungsbilanz der vorangegangenen Hannover Leasing-Fonds irreführend und falsch dar.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 a) bis 1 h) aufgeführten Prospektmängel der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) jeweils für die Musterbeklagten zu 1.) bis 3.) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

4.

Es wird festgestellt, dass die Berufung auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der für die Anleger vorgerichtlich durchgeführten Güteverfahren durch die Beklagte selbst rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam ist.

6.

Lebenssachverhalt

Die Klagepartei – zugleich Antragssteller – nimmt die Beklagten zu 1) und 2) als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG in Anspruch, die Beklagte zu 2) zugleich aus einem Beteiligungsverwaltungsvertrag. Die Haftung der Beklagten zu 3) stützt die Klagepartei auf deren Stellung als Anbieterin, Prospektherausgeberin und Initiatorin der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung. Die Beklagte zu 4) wird von der Klagepartei wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen. Die Klagepartei zeichnete die streitgegenständlichen Beteiligung am 06.06.2006. Ihr war zuvor der Emissionsprospekt für den Immobilienfonds Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center, Bratislava, Fonds 165 vom 08.03.2006 übergeben worden.

Die Klagepartei macht geltend, dass sie sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt habe.

Der Prospekt sei fehlerhaft, sodass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes, bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes, ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Die Beklagten seien daher im Wege des Schadensersatzes zur Rückabwicklung verpflichtet.

7.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

12.12.2016 bzw. Ziffer 4: 23.06.2017

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