Startseite Allgemeines Justiz Klage gegen Nutzung eines Sportplatzes ohne Erfolg
Justiz

Klage gegen Nutzung eines Sportplatzes ohne Erfolg

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Die Klage von Grundstückseigentümern gegen die Nutzung eines benachbarten Sportplatzes im Landkreis Ahrweiler hatte keinen Erfolg. Sie wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz abgewiesen.

Die Grundstückeigentümer wandten sich im Verwaltungsverfahren gegen eine der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zur Nutzung des Sportplatzgeländes mit Trainingsbeleuchtung sowie zur Errichtung eines benachbarten Ballfangzaunes und einer Einfriedung. Ferner beantragten sie ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die durch die Nutzung des Sportplatzes verursachten Lärm- und Lichtimmissionen, falls die Nutzung aufgenommen werde. Hinsichtlich der durch die Nutzung des Sportplatzes hervorgerufenen Lärmimmissionen wurde ein Gutachten erstellt, welches die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte feststellte. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Ballfangzaunes auf dem Sportplatz.

Da über den Widerspruch der Kläger nicht entschieden wurde, verfolgten sie ihr Begehren im Wege einer Untätigkeitsklage weiter. Sie trugen vor, die Baugenehmigung sei unbestimmt; die genehmigte Nutzung des Sportplatzes führe für sie zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Die vorgesehene Flutlichtanlage beeinträchtigte sie erheblich. Dem traten die übrigen Beteiligten entgegen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für die Anfechtung der ersten der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung fehle es den Klägern bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, so die Koblenzer Richter. Mit ihrem neuen Bauantrag habe diese klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Nutzung bzw. Bebauung des Sportplatzes in der genehmigten Form verzichten wolle. Diese Genehmigung habe zudem keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr, da sie sich nach Überzeugung des Gerichts erledigen werde. Überdies verletze die Baugenehmigung keine die Kläger schützenden Nachbarrechte. Sie sei hinreichend bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das erstellte Schallschutzgutachten belege, dass von dem genehmigten Vorhaben keine unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgingen. Einzelne Richtwertüberschreitungen seien den Klägern aufgrund der für Altanlagen – der Sportplatz wird seit dem Jahr 1950 betrieben – vorhandenen Sonderregelungen zumutbar. Auch die Errichtung des genehmigten luft- und lichtdurchlässigen Ballfangzaunes sei nach Ansicht des Gerichts nicht rücksichtslos. Ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten wegen einer von den Klägern behaupteten Verletzung der Abstandsflächen durch das Vorhaben bestehe ebenfalls nicht. Eine solche sei nicht ersichtlich, nachdem der Einfriedungszaun auf eine Höhe von 2 m zurückgebaut worden sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Mai 2023, 1 K 370/22.KO)

Die Entscheidung 1 K 370/22.KO kann hier abgerufen werden.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Justiz

OLG Frankfurt: Geldwäscheverdachtsmeldung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung Schadensersatzansprüche...

Justiz

Unzulässig

Frankfurter Theater-Doppelanlage: Neubau statt Sanierung Die Stadt Frankfurt hat nach einer eingehenden...

Justiz

Entlassung rechtmäßig

Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt Entlassung eines Polizeikommissars wegen unangebrachter Inhalte Das Verwaltungsgericht Koblenz...