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Klage gegen vbw wegen unzureichender Prüfung der Eventus eG abgewiesen

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Klage gegen vbw wegen unzureichender Prüfung der Eventus eG abgewiesen
(Az. 12 O 472/19)

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat die Schadenersatzklage eines Mitglieds der Eventus eG gegen den vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen (Aktenzeichen 12 O 472/19).

Gegenstand der Klage

Dem Rechtsstreit liegt eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 70.000,00 Euro aufgrund behaupteter fehlerhafter und unzureichender Prüfung der Eventus eG durch den beklagten genossenschaftlichen Prüfverband vbw Verband baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zu Grunde.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen bei der Eventus eG zwischen Juni 2014 und Februar 2017 drei Beteiligungen mit insgesamt 70.000,00 Euro als investierende Mitglieder ab. Die Eventus eG war Mitglied des Beklagten, der für die Gründungsprüfung der Eventus eG und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Prüfungen zuständig war.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei der Erstellung des Gründungsgutachtens der Eventus eG erkennen müssen, dass diese nie als Genossenschaft hätte eingetragen werden dürfen. Weiter habe der Beklagte bei den folgenden Pflichtprüfungen die Vermögenslage der Eventus eG falsch bewertet und damit gegen Berichts- und Sorgfaltspflichten aus dem Genossenschaftsgesetz verstoßen. Der Beklagte habe deshalb die Anleger der Eventus eG vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB).

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Vortrag des Klägers reiche für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Beklagten nicht aus.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung setze vorliegend voraus, dass die Prüfer des Beklagten zumindest grob nachlässig schwerwiegenden Verdachtsmomenten nicht nachgegangen seien und dabei einen sich abzeichnenden Schadenseintritt billigend in Kauf genommen hätten. Der Beklagte müsse seine Aufgabe etwa durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein nachlässig erledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt haben, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheine.

Klagvortrag rechtfertige keine deliktische Haftung des Prüfverbandes
Ein derart gravierender Fehler bei Erstellung des Gründungsgutachtens lasse sich aus dem Widerspruch zwischen dem tatsächlich gelebten Geschäftsmodell der Eventus eG und ihrem satzungsgemäßen Förderzweck einer sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung nicht ableiten. Maßgeblich für die Erstellung des Gründungsgutachtens sei das Geschäftsmodell der Eventus eG gewesen, wie es laut dem ursprünglichen Business Plan bestanden habe. Dass der Vorstand aus den Anlegergeldern letztlich ein Schneeballsystem aufgebaut habe, welches mit dem Förderzweck nichts mehr zu tun gehabt habe, könne dem Beklagten nur dann angelastet werden, wenn sich bereits aus dem Business Plan oder anderen damals bekannten Umständen ergeben habe, dass das gesamte Modell von vornherein nicht realisierbar gewesen sei und sich ein Betrugsversuch aus damaliger Sicht geradezu aufgedrängt habe. Derartige Anknüpfungstatsachen habe der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen.

Auch lasse der Klagevortrag unzureichende Ermittlungen mit dem nötigen Gewicht bei der Prüfung der Jahresabschlüsse 2012 bis 2015 und einer entsprechenden Billigung dieser Nachlässigkeiten durch die prüfenden Mitarbeiter nicht erkennen.

Keine Beiziehung des „Bansbach-Gutachtens“ im Zivilprozess
Bei seinem Vortrag habe sich der Kläger insbesondere nicht auf das „Bansbach-Gutachten“ beziehen können, das vom Wirtschaftsministerium im Rahmen des gegen den Beklagten eingeleiteten Aufsichtsverfahrens in Auftrag gegeben worden sei. Eine Bezugnahme auf dieses Gutachten ersetze im Zivilprozess nicht den notwendigen konkreten Tatsachenvortag. Daher sei auch dem Antrag des Klägers auf Beiziehung der Strafakte gegen den Vorstand der Eventus eG und auf Herausgabe des „Bansbach-Gutachtens“ durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht stattzugeben gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.

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