Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 27. September 2024 die Klage einer Kundin gegen die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) und die Stadtwerke München GmbH (SWM) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen (Az. 2 O 11053/22). Die Kundin war auf einer Laubschicht vor einer Rolltreppe in Richtung U-Bahnhof Arabellapark ausgerutscht und hatte dabei Verletzungen an ihrem rechten Bein erlitten.
Die Klägerin argumentierte, dass die MVG als Betreiberin der U-Bahn und die SWM als Eigentümerin der U-Bahnhöfe unzureichende Maßnahmen ergriffen hätten, um die Sicherheit der Fahrgäste bei herbstlichen Wetterbedingungen zu gewährleisten. Laut ihrer Aussage war der Zugang zur Rolltreppe am Morgen des Unfalls gegen 8:15 Uhr stark von Laub bedeckt, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, das rutschige Laub zu umgehen.
Die Beklagten, die MVG und die SWM, wiesen die Vorwürfe zurück. Sie erklärten, dass die U-Bahnhöfe im Stadtgebiet regelmäßig kontrolliert und gereinigt würden. Am Abend vor dem Unfall sei der U-Bahnhof Arabellapark überprüft worden, ohne dass gefährliche Bedingungen festgestellt worden seien. Eine zweimal tägliche Kontrolle jedes U-Bahnhofs sei ausreichend, zumal es angesichts der Größe des Münchner U-Bahn-Netzes mit seinen 96 Bahnhöfen nicht zumutbar sei, alle Zugänge gleichzeitig zu überwachen. Das beauftragte Reinigungsunternehmen bearbeite die U-Bahnhöfe in neun Abschnitten, wobei die Bahnhöfe innerhalb jedes Abschnitts nacheinander kontrolliert und gereinigt würden.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. In seiner Begründung führte es aus, dass Verkehrssicherungspflichtige nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen müssten, um Gefahren auszuschließen. Es seien lediglich solche Maßnahmen notwendig, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als ausreichend erachten würde. Die zweimal täglichen Kontrollen und Reinigungen der U-Bahnhöfe seien demnach angemessen, auch im Hinblick auf herbstliche Witterungsbedingungen.
Das Gericht stellte zudem fest, dass eine Verpflichtung, die Zugänge der U-Bahnhöfe jederzeit frei von Laub zu halten, nicht bestehe. Zusätzliche Maßnahmen seien nur bei besonderen Witterungsereignissen, wie starkem Regen oder heftigen Windböen, erforderlich. Für den Tag des Unfalls habe es jedoch keine Anzeichen für solche außergewöhnlichen Wetterverhältnisse gegeben. Die Klägerin konnte daher nicht beweisen, dass die getroffenen Maßnahmen für den Unfalltag unzureichend waren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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