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Klagen gegen Google; Recht auf Vergessen-von Rechtsanwalt Bauer aus Bonn

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„Das Internet vergisst nie“ – Dieser Satz schwebt wie eine dunkle Wolke über all jene, deren personenbezogene Daten bereits einmal im Internet aufgetaucht sind. Das Internet hat sich zu einem stetig wachsenden Tauschmarkt für Informationen entwickelt. Ein Markt, der gerne von potenziellen Arbeitgebern, Geschäftspartnern oder dem sozialen Umfeld aufgesucht wird. Pikante Details aus der Vergangenheit, wie negative Berichterstattungen oder unvorteilhafte Bilder sind dabei auf dem Markt „heiße Ware“. Daher stellt sich die Frage, ob es wirklich keine Möglichkeit gibt, derartige Informationen löschen zu lassen und seine digitale Weste damit reinzuwaschen.

Verbreitung über Google

Eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Informationen im Internet nimmt die Suchmaschine Google ein. Sucht man nach Informationen zu einer Person, ist dies die erste Anlaufstelle. Den Betroffenen ist daher schon oft geholfen, wenn Verlinkungen oder Bilder nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Seiten, auf denen die Informationen veröffentlicht wurden, nicht greifbar sind.

Löschantrag über Google

Google stellt inzwischen selbst Löschanträge für einzelne Suchergebnisse zur Verfügung. Über den Erfolg eines solchen Antrags wird im Einzelfall entschieden. Jedoch wird Google ohne triftigen Grund keine Einträge löschen. Oft wird damit argumentiert, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht überwiege. Wird der Löschantrag von Google abgelehnt stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten sich noch bieten.

Erfolgreich gegen Google klagen

Inzwischen gibt es eine gute Grundlage, um gegen Google auf rechtlichem Wege vorzugehen. 2014 entschied der Europäische Gerichtshof auf Grundlage einer Richtlinie, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen Informationen löschen muss. Indikatoren für den Klageerfolg sind danach das Alter des Artikels und die Rolle des Betroffenen im öffentlichen Leben. Die Datenschutz-Grundverordnung, die bereits 2016 in Kraft getreten ist, aber erst ab dem 25. Mai 2018 für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, erweitert darüber hinaus den Schutz Betroffener. Wann danach ein Recht auf Vergessen besteht, richtet sich nach dem umfangreichen Katalog des § 17 der Verordnung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind, oder die Verarbeitung schlicht unrechtmäßig war. Ist eine dieser Fallgruppen einschlägig, stehen die Chancen für eine Löschung gut. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verordnung bereits mittelbar wirkt und positiven Einfluss auf ein Verfahren gegen Google nehmen kann.

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