Ausgangspunkt ist ein britischer Rechtsstreit zwischen diversen Firmen und dem dortigen Verbraucherschutzamt vor dem Court of Appeal. Verhandelt wurde dort die Frage, welche Geschäftspraktiken bei persönlich adressierten Werbesendungen zulässig sind, in denen Adressaten mitgeteilt wird, sie hätten einen Preis gewonnen. Gewinne – meist von geringem Wert – gab es tatsächlich. Um weitere Details zu erfahren, mussten sich die angeschriebenen Gewinner, per Telefon, SMS oder Post, beim Versender der Werbesendung melden. Die dadurch entstandenen Kosten, plus weitere Zustell- und Versicherungsgebühren, wogen den zugesagten Preis häufig ganz oder zum großen Teil wieder auf.
Das Urteil wird auch Konsequenzen für die deutschn Rechtsprechung entfalten: Klagen über Gewinnspielwerbung und ihre Kostenfallen reißen bislang in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale nicht ab. Mit Hilfe des EuGH-Urteils kann die Flut der Beschwerden besser eingedämmt werden.
Auch in Deutschland ist der Abruf vollmundig angekündigter Preise – meist für Reisen – von vermeintlichen Glückspilzen oft nur mit erheblichen Zuzahlungen möglich. Oder es muss etwa, um Höhe und Modalitäten des Gewinns zu erfahren, eine teure 0900-Nummer angerufen werden. Das Telefonat kostet dann mehr, als der Gewinn wert ist. In erster Linie dienen Gewinnankündigungen nicht dazu, Preisträger zu beglücken, sondern Firmen wollen bequem an persönliche Namen und Adressen kommen, um sie lukrativ anderen Unternehmen für erneute Werbezwecken zu verkaufen.
Betroffene, die eine Gewinnmitteilung erhalten, können sich an die Verbraucherzentrale wenden, die gegen unzulässige Gewinnspielwerbung juristisch vorgehen kann.
Verfahren: Purely Creative u. a./Office of Fair Trading, Urteil vom 18.10.2012, Az. C-428/11
Quelle:VBZ Sachsen
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