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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erneut klargestellt (Urteil vom 23.03.2017, AZ: III ZR 93/16), dass alleine das Unterlassen des Lesens der Hinweise nicht genügt, um dem Anleger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im konkreten Fall ging es darum, dass eine Anlegerin den Zeichnungsschein einer Beteiligung unterschrieben hatte, ohne die Hinweise auf das Totalverlustrisiko – die dort enthalten waren – zu lesen. Im Beratungsgespräch wurde die Anlage vom Berater aber als sicher und für die Altersvorsorge geeignet dargestellt. Das vorherige OLG Frankfurt hatte noch entschieden, dass die Anlegerin durch das unterlassene Lesen der Hinweise im Zeichnungsschein grob fahrlässig gehandelt habe und daher die Klage auf Schadenersatz abgewiesen. Der BGH wies aber darauf hin, dass es nach einer erfolgten Beratung nicht erforderlich ist, dass der Text des Zeichnungsscheins genau durchgelesen wird. Insoweit dürfe ein Anleger nämlich auf die Beratung und die dort gemachten Abgaben vertrauen und müsse nicht damit rechnen, dass im Zeichnungsschein entgegengesetzte Angaben stehen. Zudem müsse er nicht davon ausgehen, dass von ihm erwartet wird, den Text zu lesen und damit die Beratung auf Richtigkeit zu überprüfen, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Berater ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Text vorher durchgelesen werden soll, genug Zeit dafür gelassen wird oder auf „ins Auge springende“ Warnhinweise hingewiesen wurde oder Warnhinweise ausdrücklich unterschrieben werden sollen.

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