Auch wir haben uns ja in der Vergangenheit oft sehr kritisch mit diesem Them auseinandergesetzt. Anlegeranwälte die zum Beispiel Eurosummen im 45-stelligen Bereich im Monat ausgeben um bei google adwords an berster Stelle zu erscheinen, um damit bei den Begriffen „Anlegerschutz und Kapitalanlage“ ganz Oben im Sucheregbnis, gefunden zu werden. Ob diese Anwälte dann mehr tun können, als der Rechtsanwalt um die Ecke, das lassen wir dann einmal dahingestellt. Hier hat nun ein Rechtsanwalt das Thema einmal aufgenommen, das in einem interessanten und lesenswerten Artikel.
Bundesweit haben sich Rechtsanwaltskanzleien den Anlegerschutz auf die Fahnen geschrieben.
Dies schien auch ein hehres Ziel zu sein, da viele ihr sauer verdientes Geld und teilweise auch noch fremdfinanziert durch die Investition in unterschiedliche Anlageformen (Aktien, offene und geschlossene Fonds, Anleihen, Zertifikate, Genussrechte, Genossenschaftsbeteiligungen etc.) verloren hatten.
Nun ist das Kapitalanlagerecht selbst für „Spezialisten“ eine komplizierte Rechtsmaterie, deren Tücken nicht nur im Detail, sondern auch in ganz profanen Dingen, wie z. B. der Verjährung, liegen.
Ein Rechtsanwalt tritt jedoch nicht, wie manche gerne öffentlich wirksam vorgeben, allein im Mandanteninteresse auf, sondern ist selbständiger Freiberufler, der seine Ausgaben decken und darüber hinaus Gewinn machen will.
So kam es, dass mehrere bundesweit tätige Kanzleien dazu übergingen, Anlegern zu versprechen, ihr verlorenes Kapital zurückzuholen. Hierbei konzentrierten sich einige Kollegen jedoch nicht auf die Durchsetzung der Ansprüche, sondern auf die weitere Gewinnung von noch mehr Mandanten.
Was im Grunde auch dem einzelnen Mandanten zugutekommen kann, wenn sein Vertreter „über den Tellerrand hinaus schaut“ und weiß, wie die Vermittlung/Beratung in anderen Fällen ablief, war die Kehrseite der Medaille, dass einige Rechtsanwälte mehr damit beschäftigt waren, die Werbetrommel zu rühren, als den einzelnen Fall zu gewinnen.
Durch das Schuldrecht-Modernisierungsgesetz trat die, teils werbewirksam ausgeschlachtete, historische Ausnahmesituation ein, dass für den 31.12.2001 entstandene Schadenersatzforderungen, die früher einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterlagen, kenntnisunabhängig zum 31.12.2011 verjährten.
Anstatt nach einer außergerichtlichen Aufforderung Klage gegen den jeweiligen potenziellen Schuldner zu erheben, kamen einige Anwälte auf die – im Nachhinein fatale – Idee zu versuchen, die Ansprüche anders geltend zu machen und somit die Verjährung zu hemmen.
Wie z. B. durch die Beantragung eines Güteantrages bei einer anerkannten Schlichtungsstelle entstanden hierdurch sogar separat abzurechnende Gebühren.
In den nach der fruchtlosen Durchführung des Schlichtungs- oder des Mahnverfahrens eingeleiteten Rechtsstreiten drehte sich die Auseinandersetzung der Parteien jedoch nicht um die Vorlage und durch die jeweiligen Beklagten bestrittenen Pflichtverletzungen, sondern fast ausschließlich um die Frage der Verjährung.
Dass in Kapitalanlagefällen über die relative Verjährung, sprich die kenntnisabhängige Verjährung, oft gestritten wird und viele Anlegerklagen mit dieser Begründung auch abgewiesen wurden, war bekannt. Die absolute Verjährung spielte in den zurückliegenden Jahren jedoch keine Rolle. Dies änderte sich durch die fatale Geschäftsstrategie einiger Kanzleien, die den sichersten Weg der Anspruchsdurchsetzung verlassen hatten, was die Mandanten nunmehr teuer, durch den Verlust ihrer Klage, bezahlen.
Nunmehr rächt sich auch die massenhafte Abfertigung der eigenen Mandanten. Denn die durch standardisierte Massenschreiben vorgenommene Mandantenbetreuung und Mandatsbearbeitung führten zu einer ohne Betrachtung der speziellen Einzelheiten des Einzelfalls vorgenommenen Bearbeitung, die – nachdem der Bundesgerichtshof ein bestimmtes Vorgehen als nicht richtig brandmarkte – auch für sämtliche anderen Mandanten verhängnisvoll war.
So entscheidet der Bundesgerichtshof zwar immer nur den bei ihm rechtsfähigen Einzelfall. Hier sorgt jedoch die Auftragungswirkung für gleichgelagerte Fälle und die Instanzgerichte übertragen diese, ohne dies weiter zu hinterfragen. Was einer gleichförmigen Rechtsprechung dienen soll, führt dazu, dass ein Systemfehler zum Verlust sämtlicher Klagen führt.
Dies heißt zwar nicht, dass die Anleger aufgrund des Fehlers, den ihr Anwalt begangen hat, nunmehr ihr verlorenes Kapital von ihrem ehemaligen Prozessvertreter ersetzt bekommen. Denn sie müssen noch darlegen und beweisen, dass sie den Vorprozess, in welchem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, auch ohne den Rechtsanwaltsfehler gewonnen hätten.
Die Chancen hierfür stehen jedoch gut, da zum einen der Rechtsanwaltsfehler relativ klar zutage getreten ist und zum anderen die Anleger und teils deren Rechtsschutzversicherungen im Vorprozess davon ausgingen, diesen zu gewinnen. Dies hätten sie nicht getan, wenn dieser aussichtslos gewesen wäre.
Daher muss man, wenn man seinen ehemaligen Rechtsbeistand in Regress nimmt, nicht nur durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, der sich mit Haftungsrecht auskennt, sondern auch die jeweiligen Kenntnisse in den einzelnen Rechtsgebieten hat, in welchem der verlorene Vorprozess spielte.
Weiterer Güteantrag durch den Bundesgerichtshof als mangelhaft entlarvt
Mit Beschluss vom 28.01.2016 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (III ZR 116/15) einem weiteren Güteantrag die vermeintliche Hemmungswirkung abgesprochen.
Hierbei konnte der Bundesgerichtshof sogar die zwischen den Parteien streitige Frage einer „demnächstigen“ Zustellung i. S. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dahinstehen lassen, da dieser Weg Hunderter anderer Güteanträge nicht den Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs genügte.
Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des III. Zivilsenats hat ein Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung im Groben zu umreißen.
Das zweite Standbein, welches der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine Verjährungshemmung verlangt, dass das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit im Güteantrag beschrieben ist, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist, war ebenfalls nicht erfüllt.
Die Klägervertreter hatten in ihren Güteanträgen noch nicht einmal den Namen des Beraters und den Zeitraum der Beratung und der Zeichnung genannt. Auch blieb das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln.
Dies ist umso verwunderlicher, da die Schilderung des konkreten Sachverhalts und auch die Angabe, was der jeweilige Mandant konkret will, doch „das Normalste von der Welt“ sind. In diesem Fall hatten die erklärten Anlegerschützer versucht, den geforderten Schadenersatz möglichst generalisierend und ohne ein Eingehen auf den jeweiligen Einzelfall zu schildern.
Zu diesem Vorgehen erteilte der Bundesgerichtshof erneut eine Absage. Diesbezüglich nimmt der III. Zivilsenat seine Senatsurteile vom 20.08.2015 (III ZR 373/14) und vom 03.09.2015 (III ZR 347/14) in Bezug. Aufgrund dieser systematischen Fehler, die allein anhand der verwendeten Güteanträge geprüft werden konnten, kam es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Gesichtspunkte zum Zeitpunkt des Eingangs des Güteantrags bei der Gütestelle und einem etwaigen Rechtsmissbrauch des Güteverfahrens, wie es noch in den „Masseverfahren“, die vor dem IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs von Relevanz waren (Beschluss vom 28.10.2015) nicht mehr an. Diese Entscheidung hat nicht nur für die Klägerin erhebliche Bedeutung, deren Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, sondern auch für sämtliche anderen Mandanten dieser Kanzlei, da auch deren Güteanträge keine Hemmungswirkung entfaltet haben und die Klagen deshalb „sang- und klanglos“ abgewiesen werden oder bereits wurden.
Wenn auch Ihre (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten vor Klageerhebung ein Güteverfahren eingeleitet haben, setzen Sie sich wegen eines kostenlosen Vorab-Checks gerne mit mir in Verbindung.
Rechtsanwalt Björn Nordmann
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