Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht in den in Bayern geltenden Regeln zur Beschränkung der Verkaufsflächen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit dem heute veröffentlichten, nicht anfechtbaren Beschluss gab das oberste bayrische Verwaltungsgericht der Betreiberin von Warenhäusern in Bayern, Berlin und Hamburg recht.
Allerdings verzichtete das Gericht darauf, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, da sie sowieso nur bis 3. Mai gelten. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete, aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sei es nicht gerechtfertigt, dass Buchhandlungen und Fahrradhändler anders als andere Händler ohne Begrenzung der Verkaufsflächen wieder öffnen durften.
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