Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Klage gegen einen Bescheid der Landesdirektion Sachsen mit Urteil vom 9. Februar 2023 – 1 C 27/22 -, mit dem diese eine Abweichung vom »Ziel Z 7.3« (Siedlungsabstand) des Regionalplans Westsachsen 2008 zugunsten eines Kiessandtagebaus zuließ, abgewiesen.
Die Kläger, die im Umfeld der geplanten Erweiterung eines Abbaufelds in Leipzig wohnen, haben vorgetragen, dass das genannte Ziel der Vermeidung von Immissionsbelastungen und Beeinträchtigungen des Wohnumfelds diene und deshalb ein Mindestabstand von 300m zwischen Wohnbebauung und Abbaustätte einzuhalten sei.
Der Senat hat entschieden, dass die Klage bereits mangels Klagebefugnis der Kläger unzulässig ist. Regelungen über das regionalplanerische Ziel seien nicht drittschützend. Es fehle an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung, da das »Ziel Z 7.3« keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Anwohnern habe.
Der Tagebau ist bisher nicht bergrechtlich zugelassen; darüber hat das Sächsische Oberbergamt zu entscheiden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
SächsOVG, Urt. v. 9. Februar 2023 – 1 C 7/22 –
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