Thomas Lloyd: Landgericht Dortmund verurteilt CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung
Das Landgericht Dortmund hat einer Anlegerin der Thomas Lloyd Investments GmbH einen Anspruch in Höhe von 83.286, 92€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2018 zugesprochen. Beklagte war in dem Verfahren die Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH, namentlich die CT Infrastructure Holding Limited.
Zum Hintergrund des Verfahrens
Geklagt hatte eine Ärztin aus dem Großraum Dortmund. Diese hatte eine Genussrechtsbeteiligung bei der DKM Vermögensverwaltung AG mit Sitz in Kleinostheim abgeschlossen und sich bei dieser am 26.11.2004 beteiligt.
Danach wurde ein Emittentenwechsel vorgenommen. Zunächst auf die DKM Vermögensanlagen AG mit Sitz in Wien. Diese wurde danach in Thomas Lloyd Investments AG umfirmiert und zuletzt umgewandelt in die Thomas Lloyd Investments GmbH. Diese wurde dann auf die nunmehr Beklagte CT Infrastructure Holding Limited verschmolzen.
Die Anlegerin selbst hatte ihre Genussrechtsbeteiligung zum Ablauf des 31.12.2017 gekündigt und verlangte nun von der Anlagegesellschaft die Auszahlung des Wertes der Beteiligung.
Zur Entscheidung des Landgerichts Dortmund
Das Landgericht Dortmund sah sich international als zuständig an. Eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, so wie von der Beklagten gefordert, sah das Gericht nicht als gegeben an.
In seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung ihrer Genussrechte in Höhe von 83.186, 92€ zustehen würde. Die Klägerin habe ihre Genussrechte mit Schreiben vom 23. Februar 2017 wirksam nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 12 Jahren zum 31.12.2017 gekündigt. Ihr stehe damit ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 5 Ziffer 4 der ursprünglichen Genussrechtsbedingungen zu.
Das Gericht legte bei seinem Urteil die Wertberechnung der Anlagegesellschaft zum 31.12.2018 zugrunde. Es urteilte, die Anlegerin dürfe annehmen, dass der ihr mitgeteilte Wert vom Stichtag des 31.12.2018 auch dem Wert ihrer Genussrechte zum 31.12.2017 entsprochen habe.
Dies begründete das Gericht damit, dass die Beteiligung der Klägerin wirksam mit Ablauf des Jahres 2017 beendet worden sei und daher im Jahr 2018 nicht am Gewinn und Verlust der Beklagten beteiligt gewesen sei. Der rechnerische Wert müsse daher seit der Kündigung denklogisch unverändert geblieben sein.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig, da die Beklagte gegen diese das Rechtsmittel der Berufung einlegen kann.
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