Infolge jüngerer Ereignisse bei Anbietern von Finanzprodukten (siehe insbesondere Prokon) hat die Bundesregierung den bestehenden Rechtsrahmen zum Schutz von Anlegern vor risikoreichen Finanzprodukten überprüft und wird Maßnahmen in folgenden Regelungsbereichen ergreifen:
Risiken von Geldanlagen müssen klar erkennbar sein
Nicht zuletzt hat der Fall Prokon gezeigt, dass es im grauen Kapitalmarkt Regulierungsbedarf gibt. Wo es Verbrauchern schwer fällt, sich selbst zu schützen, soll für mehr Transparenz gesorgt werden. Verbraucher müssen Risiken besser abschätzen können. Sie sollen sich künftig vor dem Erwerb einer Vermögensanlage ein umfassendes Bild von dem angebotenen Produkt und den damit verbundenen Gefahren machen können. Die Anforderung an die Anbieter und Vermittler werden verschärft: Sie müssen mehr, bessere und aktuellere Informationen in ihren Verkaufsprospekten veröffentlichen. Die Werbung für Vermögensanlagen muss künftig mit einem deutlichen Warnhinweis auf die Verlustrisiken versehen sein.
Verstöße gegen Informationspflichten werden geahndet
Wer gegen die neuen Informationspflichten verstößt, dem droht im Extremfall auch ein Vertriebsverbot der betroffenen Vermögensanlage. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann künftig die von ihr getroffenen Sanktionen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so frühzeitig vor unseriösen Angeboten gewarnt. Damit wird der kollektive Verbraucherschutz gestärkt. Er wird ein Aufsichtsziel der BaFin. Sie kann künftig auch gegen über den Einzelfall hinausgehende Missstände im Bereich des Verbraucherschutzes vorgehen und die erforderlichen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen.
Keine bürokratischen Hürden für Crowdinvestings
Bei alledem gilt: Soziale Initiativen, gemeinnützige Projekte oder sogenannte Crowdinvestings können auch in Zukunft ohne bürokratische Hürden finanziert werden. Dazu sind Ausnahmen von den strengen Vorgaben des Anlegerschutzes vorgesehen. Allerdings gibt es eine wichtige Voraussetzung: Beim Vertrieb solcher Anlagen dürfen keine Provisionen fließen. Außerdem kann jeder Anleger seine Beteiligung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das ist ein fairer Ausgleich aller Interessen.
Fragen und Antworten zum Kleinanlegerschutzgesetz (Stand: 18. Mai 2015)
Wozu das Gesetz?
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten geschützt werden. Ein solcher Schritt ist dringend notwendig: In jüngster Zeit haben Anlegerinnen und Anleger durch Investitionen in Vermögensanlagen des nur eingeschränkt regulierten „Grauen Kapitalmarkts“ erhebliche Verluste erlitten. So hat die Insolvenz des Windenergiebetreibers PROKON mehrere 10.000 Kleinanleger um einen Großteil ihrer Ersparnisse gebracht.
Die Ereignisse um PROKON haben gezeigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Risiken im Grauen Kapitalmarkt besser abschätzen können müssen. Sie sollen sich daher künftig vor dem Erwerb einer Vermögensanlage ein umfassendes Bild von dem angebotenen Produkt und den damit verbundenen Gefahren machen können. Daher werden die Anforderungen an die Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen verschärft: Sie müssen mehr, bessere und aktuellere Informationen in ihren Prospekten veröffentlichen. Wer gegen diese Informationspflichten verstößt, dem droht im Extremfall auch ein Vertriebsverbot der betroffenen Vermögensanlage.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann künftig die von ihr getroffenen Sanktionen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so frühzeitig vor unseriösen Angeboten gewarnt.
Anlegerinnen und Anleger dürfen nicht durch trügerische Werbung zu Opfern von Renditeversprechen unseriöser Anbieter werden. Das vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht daher prägnante Warnhinweise bei der Werbung für Graumarktprodukte vor.
Welche Finanzprodukte sind durch das Gesetz betroffen?
Das Kleinanlegerschutzgesetz verschärft im Wesentlichen das Vermögensanlagengesetz. In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Zukünftig sollen zudem auch partiarische, also gewinnabhängige, Darlehen und Nachrangdarlehen sowie sämtliche wirtschaftlich vergleichbare Anlagen unter die geänderten Regelungen fallen.
Von den Änderungen grundsätzlich nicht betroffen sind dagegen Aktien, Rentenpapiere und Investmentfonds. Bei diesen Wertpapieren sind Anlegerinnen und Anleger bereits heute hinreichend geschützt.
Was hat es mit der gesetzlichen Regelung zum kollektiven Verbraucherschutz und zur Verankerung als ein Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf sich? Was konkret verändert sich dadurch für den finanziellen Verbraucherschutz in Deutschland?
Der finanzielle Verbraucherschutz ist für Bundesregierung und Deutschen Bundestag ein wichtiges Anliegen. Daher haben wir uns auf eine gesetzliche Regelung zum kollektiven Verbraucherschutz verständigt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist bislang der Stabilität der von ihr beaufsichtigten Unternehmen sowie einem funktionsfähigen, stabilen und integren deutschen Finanzsystem verpflichtet. Neben diesen Zielen verankern wir jetzt den kollektiven Verbraucherschutz als Bestandteil der Aufsichtstätigkeit im Gesetz. Damit unterstreichen wir die Bedeutung des finanziellen Verbraucherschutzes horizontal für alle Aufsichtsbereiche.
Kollektiv heißt: Die BaFin soll dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet sein. Diese Verpflichtung besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie dient nicht dazu, individuelle Rechtsansprüche durchzusetzen. Hierzu sind die Gerichte – oder künftig noch stärker die Schlichtungsstellen – berufen.
Wann kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen Missstände im Finanzmarkt vorgehen?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann zukünftig gegenüber allen Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Ein Missstand in diesem Sinn ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. Voraussetzung für eine Anordnung ist dabei stets, dass die Bedeutung des Problems über den konkreten Einzelfall hinausgeht.
Wann kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Produkte verbieten?
Nach dem von Bundesregierung und Deutschem Bundestag beschlossenen § 4b WpHG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) künftig sowohl bestimmte Finanzprodukte als auch eine bestimmte Finanzpraxis verbieten oder beschränken, wenn diese erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwerfen oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellen.
Werden die vom Kabinett beschlossenen Regelungen die Finanzierung von Unternehmensneugründungen erschweren?
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz sollen Regelungslücken geschlossen und die Transparenz von Vermögensanlagen erhöht werden, um Anlegerinnen und Anlegern vollständige und aktuelle Informationen über Vermögensanlagen zu verschaffen. Das Kleinanlegerschutzgesetz dehnt daher auch den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen aus.
Bundesregierung und Bundestag ist bewusst, dass die geplanten Regelungen auch Auswirkungen auf die Finanzierung von Unternehmensneugründungen im Wege des Crowdfunding haben können, insbesondere infolge des mit der Prospektpflicht verbundenen Aufwands. Um diesen wünschenswerten Investitionen genug Luft zu lassen, sieht das vom Bundestag beschlossene Gesetz eine weitgehende Befreiung von Crowdinvesting-Projekten von den Pflichten des Vermögensanlagengesetzes vor, sofern die Projekte bestimmte Größenschwellen nicht überschreiten (§ 2a VermAnlG). Zum einen darf das Gesamt-Emissionsvolumen 2,5 Millionen Euro nicht überschreiten. Zum anderen wird die Einzelanlageschwelle je Anlegerin bzw. Anleger flexibel geregelt. Danach darf ein Einzelanleger grundsätzlich nur 1.000 Euro in ein Crowdinvestingprojekt investieren, einen höheren Betrag bis zu 10.000 Euro aber dann, wenn er maximal das Doppelte seines Monatsnettoeinkommens beträgt oder die Anlegerin bzw. der Anleger über ein liquides Vermögen von min. 100.000 Euro verfügt. Die Einhaltung dieser Grenzen ist von der jeweiligen Internetplattform auf Grundlage einer Selbstauskunft des Anlegers zu prüfen. Kapitalgesellschaften sind von der Einhaltung dieser Grenzen vollständig befreit.
Als Korrektiv zu den genannten Erleichterungen wird dem Anleger ein vertraglich nicht ausschließbares zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt.
Wirken sich die vom Kabinett beschlossenen Regelungen auf die Finanzierung sozialer und gemeinnütziger Projekte, z.B. Wohnprojekte, aus? Müssen freie Schulen oder Kindertagesstätten künftig für ihnen gewährte partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen Prospekte erstellen, weil diese Darlehen künftig als Vermögensanlagen erfasst werden?
Die Bundesregierung begrüßt Projekte aus bürgerschaftlichem Engagement wie z.B. die Bereitstellung von Wohn- und Gewerberäumen zu erschwinglichem Mietzins und Vorhaben zugunsten von Kultureinrichtungen oder Schulen. Wie immer ist aber auch hier der Gefahr zu begegnen, dass geschaffene Befreiungstatbestände nicht von „schwarzen Schafen“ ausgenutzt werden.
Das Kleinanlegerschutzgesetz soll daher insbesondere Regelungslücken schließen, die in der Vergangenheit dazu geführt haben, dass Anleger die Risiken von Vermögensanlagen nicht richtig einschätzen konnten. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz sieht daher auch eine grundsätzliche Erstreckung des Anwendungsbereichs des Vermögensanlagengesetzes auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen vor, die künftig als Vermögensanlagen gelten.
Die neuen Regelungen sind jedoch nicht auf jedes Angebot einer Vermögensanlage anzuwenden. Das Gesetz sieht bereits in seiner bisherigen Fassung zahlreiche Ausnahmen von der Prospektpflicht vor. So unterliegt eine Vermögensanlage dann keiner Prospektpflicht, wenn sie höchstens aus 20 Anteilen besteht , innerhalb eines Jahres lediglich Anteile im Wert von nicht mehr als 100.000 Euro angeboten werden oder der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens 200.000 Euro je Anleger beträgt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VermAnlG).
Über diese – bereits bisher bestehenden – Ausnahmen hinaus sieht das nunmehr beschlossene Gesetz zusätzlich eine Befreiung sozialer Projekte von der Prospektpflicht – nicht aber von der Pflicht zur Erstellung eines wenig zusätzlichen Aufwand verursachenden Vermögensanlagen-Informationsblatts – vor. Als gemeinnützig anerkannte Körperschaften sowie Religionsgemeinschaften sind sogar auch von der Pflicht zur Erstellung eines solchen Vermögensanlagen-Informationsblatts und – sofern das Ausgabevolumen 250.000 Euro nicht überschreitet – von bestimmten Rechnungslegungspflichten befreit.
Voraussetzung für alle diese Befreiungen ist, dass das Ausgabevolumen 2,5 Millionen Euro nicht überschreitet, im Vertrieb der Darlehen keine Provisionen gezahlt werden und der für das begebene Darlehen versprochene Zinssatz nicht über der marktüblichen Rendite von Hypothekenpfandbriefen gleicher Laufzeit liegt, wobei eine Mindestverzinsung von 1,5 % p.a. immer zulässig ist. Die Deckelung des zulässigen Sollzinssatzes soll sicherstellen, dass nur Vermögensanlagen von der Befreiung profitieren, die von Anlegerinnen und Anlegern nicht allein aus Renditeerwägungen gezeichnet werden, sondern bei denen auch gemeinnützige Motive eine Rolle spielen. Soziale Projekte dürfen zudem eine im Gesetz festgelegte Größe nicht überschreiten. Zusätzlich wird dem Anleger ein vertraglich nicht ausschließbares zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt.
Wirken sich die vom Kabinett beschlossenen Regelungen auf die Finanzierung genossenschaftlicher Vorhaben aus?
Grundsätzlich nicht. Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht vor, Nachrangdarlehen, die Genossenschaften ausschließlich bei ihren Mitgliedern aufnehmen, von den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes auszunehmen. Denn das operative Geschäft von Genossenschaften wird durch die regelmäßigen Pflichtprüfungen durch die Prüfungsverbände bereits heute deutlich strenger überwacht als das von sonstigen Unternehmen. Hierdurch wird ein hinreichender Anlegerschutz im Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern gewährleistet. Der Vorstand der Genossenschaft wird allerdings verpflichtet, den Mitgliedern vor Zeichnung zumindest die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage in geeigneter Form zukommen zu lassen. Zudem dürfen im Vertrieb von Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen keine Provisionen gezahlt werden.
Wirken sich die neuen Regelungen auf das öffentliche Angebot genossenschaftlicher Vorhaben aus?
Grundsätzlich nicht. Insbesondere führen die neuen Bestimmungen nicht dazu, dass das Angebot von Genossenschaftsanteilen allein deshalb prospektpflichtig wird, weil im Rahmen einer Werbung für diese Genossenschaftsanteile darauf hingewiesen wird, dass sich die Genossenschaft auch über Mitgliederdarlehen finanziert. Denn entscheidend dafür, ob eine Mitgliederwerbung von Genossenschaften prospektpflichtig ist, ist allein, was bei der Werbung um neue Mitglieder Gegenstand des öffentlichen Angebots ist. Wird ausschließlich für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft selbst geworben, fällt dieses Angebot nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG nicht unter die Vorgaben des Vermögensanlagengesetzes. Dies gilt auch dann, wenn in der Werbung für die Mitgliedschaft darauf hingewiesen wird, die Genossenschaft finanziere sich auch über Darlehen der Mitglieder. Denn auch in diesem Fall bleibt allein die Mitgliedschaft in der Genossenschaft Gegenstand des öffentlichen Angebots. Prospektpflichtig wäre lediglich ein Angebot, in dem der Antrag auf die Mitgliedschaft mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags verbunden werden soll. Denn in diesem Fall würde sich das Angebot des Darlehensabschlusses gerade nicht an Mitglieder der Genossenschaft, sondern an Noch-nicht-Mitglieder richten und damit nicht unter den Befreiungstatbestand des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a VermAnlG fallen.
Warum wird Anlegerinnen und Anlegern durch eine Mindestlaufzeit vorgeschrieben, wie lange eine Vermögensanlage zu halten ist?
Die Fristeninkongruenz bei Vermögensanlagen hat sich in der Vergangenheit als problematisch herausgestellt, wenn ein Anbieter aufgrund der Anlagebedingungen verpflichtet ist, die für ein dauerhaftes unternehmerisches Engagement eingeworbenen Mittel auf Verlangen des Anlegers kurzfristig wieder zurückzuzahlen. Eine Mindestlaufzeit, die durch Kündigungsfristen ergänzt wird, hat vor diesem Hintergrund eine doppelte Schutzwirkung: Zum einen erhält der Anbieter für die Mindestlaufzeit der Vermögensanlage eine stabile Finanzierungsgrundlage. Zum anderen werden die Anlegerinnen und Anleger gewarnt, dass ihre Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer darstellt. Beide Parteien haben damit zugleich Anlass zu betrachten, ob und in welchem Umfang Verzinsung und Rückzahlung im Hinblick auf die Anlageziele und Anlagepolitik tatsächlich sichergestellt sind.
Führt die Pflicht zur Unterzeichnung des Warnhinweises auf dem Vermögensanlagen-Informationsblatt durch die Anlegerinnen und Anleger im Crowdinvesting zu einem Medienbruch?
Nein. Die vom Bundestag beschlossenen Regelungen sehen vor, dass die Kenntnisnahme des Warnhinweises im elektronischen Verkehr auch rein elektronisch bestätigt werden kann. Im Gegenzug entfällt die im Regierungsentwurf für Kleinstbeteiligungen bis 250 Euro vorgesehene Befreiung von der Pflicht zur Zur-Verfügung-Stellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts.
Führt die Pflicht zur Unterzeichnung des Vermögensanlagen-Informationsblatts durch den Anlegerinnen und Anleger im Crowdinvesting zu einem Medienbruch?
Bereits der Referentenentwurf hatte lediglich die Regelung vorgesehen, dass das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) zu unterzeichnen ist, verlangte aber nicht, dass es auch in Papierform an den Anbieter zurückgeschickt werden müsste. Sowohl eine Rücksendung per Telefax als auch in eingescannter Form als E-Mail-Anhang ist möglich. Im Regierungsentwurf wurde dies jetzt noch einmal klargestellt.
Ein vollständiger Verzicht auf das Unterschriftserfordernis im Falle des Online-Vertriebs wäre dagegen nicht sachdienlich. Die Pflicht zur Bestätigung der Kenntnisnahme des VIB durch seine Unterschrift soll den Anlegerinnen und Anleger eindringlich bewusst machen, dass er unter Umständen ein hohes Risiko eingeht. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn man die Anlegerinnen und Anleger tatsächlich dazu bringt, ein Dokument physisch zu unterschreiben. Eine rein elektronische Bestätigung der Kenntnisnahme mag zwar praktisch sein, erzielt aber nicht den gleichen Effekt.
Im Übrigen ist die Übersendung des VIB und damit auch dessen Unterzeichnung bei Kleinstbeteiligungen bis 250 Euro entbehrlich.
Führt die Einführung eines Product-Governance-Prozesses für die betroffenen Unternehmen zu organisatorischem Mehraufwand?
Nein. Die Bundesregierung verzichtet auf eine vorgezogene Umsetzung der Vorschriften der novellierten Finanzmarktrichtlinie zur Product-Governance. Der Regierungsentwurf sieht ein Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen erst zu dem europarechtlich vorgegebenen Anwendungsdatum (3. Januar 2017) vor.
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