Viel wird sich verändern in der Finanzbranche, wenn das jetzt im Entwurf vorliegende Kleinanlegerschutzgesetz dann wirklich zum Gesetz wird. Man kann nur hoffen, dass dies bald der Fall ist. Nicht verstehen können wir allerdings, dass es eine Ausnahme für Crowdfunding geben soll. Unglaublich, denn hier lauern für einen Kapitalanleger die größten Gefahren. Oft sind das Ideen, die dort mit Geld unterstützt werden, deren Sinn man auch nach reiflichster Überlegung nicht sehen und verstehen kann. Crowdfunding muss genauso in der Vermittlung unter das Vermögensanlagegesetz wie alle anderen Kapitalanlageprodukte auch. Das Risiko des Verlustes von eingesetztem Kapital ist bei Crowdfunding genauso hoch wie bei anderen Kapitalanlagen, möglicherweise sogar höher. Nun will man also eine Ausnahme mach bei Crowdfunding Produkten die nicht mehr Kapital als 999.999 Euro einsammeln wollen. Dafür bedarf es keines Prospektes usw. Prospektpflicht gilt erst an 1 Million Euro Einsammelvolumina. Was gerade der 1 Euro dabei ausmachen soll, wissen sicherlich nur die Gesetzesmacher. Alle Crowdfundingprodukte werden im Regelfall über ein Nachrangdarlehen vertraglich abgeschlossen, somit also ist ein Totalverlustrisiko gegeben für den der sein Geld investiert. Es gibt aber wohl auch schon Clevere Emittenten die dann ab 999.999 eine weitere KG eröffnen wollen, somit die gesetzliche Regelung umgehen bzw. aushebeln wollen.
Leave a comment