Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen im Außenbereich baurechtlich als privilegiertes Vorhaben anzusehen ist, auch wenn diese Anlagen ausschließlich dem privaten Stromverbrauch dienen und nicht in das öffentliche Netz einspeisen. Dieses Urteil wurde am 4. April 2024 unter dem Aktenzeichen 1 A 10247/23.OVG gefällt.
Die Entscheidung betrifft einen Antrag von Klägern auf einen Bauvorbescheid zur Errichtung von vier Kleinwindenergieanlagen mit einer Höhe von 6,5 Metern auf ihrem Außengebietsgrundstück. Der Landkreis Altenkirchen hatte die Erteilung des Vorbescheids ursprünglich abgelehnt, da die Anlagen nicht der öffentlichen Energieversorgung dienen würden. Das Verwaltungsgericht Koblenz verpflichtete jedoch den Landkreis zur Erteilung des Vorbescheids, eine Entscheidung, die jetzt vom Oberverwaltungsgericht bestätigt wurde.
Das Gericht stellte klar, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs die Nutzung der Windenergie im Außenbereich grundsätzlich privilegiert ist und die Anforderung einer Netzeinspeisung nicht voraussetzt. Die Richter betonten, dass das Ziel der Vorschrift, eine umweltfreundliche und ressourcenschonende Energieversorgung durch erneuerbare Energien zu fördern, auch durch Anlagen erfüllt wird, die lediglich dem privaten Verbrauch dienen.
Darüber hinaus wies das Gericht die Bedenken des Landkreises zurück, dass eine solche Regelung zu einem unkontrollierten Ausbau von Kleinwindanlagen führen könnte, die das Landschaftsbild beeinträchtigen. Die Errichtung solcher Anlagen im Außenbereich sei ökonomisch nur sinnvoll, wenn vor Ort ein Bedarf besteht oder eine Einspeisung ins Netz möglich ist, was in der Regel nicht der Fall ist. Public interests were also found not to be compromised by the project.
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