Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute den Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen. Ziel ist es, das Klimaschutzziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 zu erreichen, die in Anlage 2 zum Klimaschutzgesetz festgelegten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen einzuhalten sowie die Klimaschutzziele für den LULUCF-Sektor nach § 3a Abs. 1 Klimaschutzgesetz zu verwirklichen.
Zum Hintergrund: Die Bundesregierung hatte am 4. Oktober 2023 auf der Grundlage von § 9 Klimaschutzgesetz das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen. Der Senat kam zu der Überzeugung, dass dieses Programm die gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig erfüllt, da es die verbindlichen Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad für die einzelnen Sektoren – mit Ausnahme des Sektors Landwirtschaft – nicht einhält. Darüber hinaus stellte der Senat fest, dass das Klimaschutzprogramm 2023 an methodischen Mängeln leidet und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruht.
Besonders dringlich wird die Notwendigkeit des Klimaschutzes durch die immer deutlicher werdenden Auswirkungen des Klimawandels. Extreme Wetterereignisse, steigende Meeresspiegel und zunehmende Umweltkatastrophen machen deutlich, dass sofortige und entschlossene Maßnahmen erforderlich sind, um die Erderwärmung zu begrenzen und die Klimaziele zu erreichen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unterstreicht die Dringlichkeit, mit der die Bundesregierung handeln muss, um die vereinbarten Klimaziele einzuhalten und den nachfolgenden Generationen eine lebenswerte Umwelt zu sichern.
In einem parallelen Verfahren hatten zusätzlich drei natürliche Personen geklagt, ihre Klagen jedoch im Laufe der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Aktenzeichen:
11 A 1216/22 (I. Instanz: VG Berlin 13 K 207/20)
11 A 1217/22 (I. Instanz: VG Berlin 13 K 208/20)
11 A 1218/22 (I. Instanz: VG Berlin 13 K 326/21)
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