Hersteller von verschiedenen Produkten werben häufig damit, dass ihre Produkte „klimaneutral“ sind. Es herrscht jedoch Unklarheit darüber, wann Produkte als klimaneutral gelten dürfen. In einem Fall haben zwei Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen vor Gericht gestanden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Fruchtgummi-Hersteller Katjes aus Emmerich im Kreis Kleve mit dem Zusatz „klimaneutral“ werben darf, während der Marmeladeproduzent Mühlhäuser aus Mönchengladbach dies nicht darf. Das Gericht argumentierte, dass Katjes seine Kunden über den Hintergrund des Labels informiert habe, während Mühlhäuser dies nicht ausreichend getan habe. Katjes hatte über eine Internetseite Informationen zu den ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen bereitgestellt.
Die Wettbewerbszentrale Frankfurt hatte versucht, Katjes und Mühlhäuser per Unterlassungsklage zu verbieten, ihre Produkte als klimaneutral zu bewerben. Beide Unternehmen hatten in einer Fachzeitschrift ihre Produkte als klimaneutral beworben. Die Wettbewerbszentrale kritisierte, dass die Herstellungsprozesse nicht wirklich klimaneutral seien.
Laut der Verbraucherzentrale NRW gibt es keine klaren Vorgaben für die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ auf Produkten. In der Regel kompensieren Unternehmen den bei der Herstellung entstehenden CO2-Ausstoß durch Zahlungen an Klimaschutzprojekte. Dies könnten beispielsweise Projekte zum Schutz von Wäldern oder erneuerbaren Energien sein. Die Verbraucherzentrale fordert jedoch mehr Transparenz und ein Verbot der „klimaneutral“-Werbung, da Kunden oft nicht verstehen, was genau hinter dem Label steckt.
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