Der Anmelder hatte die Veranstaltung „Klimaprotest – Dauermahnwache“ bei der Versammlungsbehörde der Stadt Kassel angemeldet. Diese verwies den Anmelder auf die Museumslandschaft Hessen Kassel, weil die Wiese im Staatspark Karlsaue, Wiesenteil unterhalb des Rosenhangs/Kriegerdenkmals, im Eigentum des Landes Hessen stehe. Die Museumslandschaft hingegen verweigerte eine Bereitstellung der Fläche, weil insbesondere politische Aktionen jeglicher Art nicht genehmigt würden.
Der Anmelder hat daraufhin bei dem Verwaltungsgericht Kassel die Überlassung der Wiese im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt. Durch einen gerichtlichen Vergleichsbeschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat sich das Verfahren unstreitig erledigt. Der zwischen dem Land Hessen, dem Anmelder und der beigeladenen Stadt Kassel zustande gekommene Vergleich sieht vor, dass die vom Anmelder im Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis zum 11. Juli 2022 geplante Versammlung „Klimaprotest – Dauermahnwache“ in Kassel auf der sogenannten „Kiwi-Wiese“ im Staatspark Karlsaue, Wiesenteil unterhalb des Rosenhangs/Kriegerdenkmals, stattfinden kann. Die Stadt kann in ihrer Funktion als zuständige Versammlungsbehörde Auflagen zu dieser Versammlung erlassen. Ein Nutzungsvertrag zwischen dem Anmelder und dem Land Hessen bzw. der diesem unterstellten Museumslandschaft Hessen Kassel ist nicht erforderlich.
Zur Begründung des Vergleichsbeschlusses führte die Kammer aus, das Land Hessen müsse die geplante Veranstaltung aufgrund des Rechts des Anmelders auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dulden. Die Versammlungsfreiheit verbürge die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet sei und Orte der allgemeinen Kommunikation entstünden. Dies sei bei der Karlsaue und der vom Anmelder benannten Fläche der Fall. Dem könne das Land Hessen auch nicht seine Parkordnung oder sonstige Nutzungsregelungen entgegenhalten. Das Land Hessen – und auch die ihm unmittelbar unterstellte Museumslandschaft Hessen Kassel – seien an das Grundrecht der Versammlungsfreiheit unmittelbar gebunden. Diesen Verpflichtungen könne sich das Land Hessen nicht durch frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen entziehen. Für etwaige Beschränkungen dieses Anspruches sei allein die Beigeladene als allgemeine Ordnungsbehörde zuständig.
Aktenzeichen: 6 L 1066/22.KS
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