Kurzbeschreibung: Das am 4. März 2022 von der 20. Wirtschaftskammer des Landgerichts Stuttgart in dem Strafverfahren Az. 20 KLs 1901 Js 126339/16 (sog. „Klinikumsverfahren“) verkündete Urteil ist rechtskräftig.
Das am 4. März 2022 von der 20. Wirtschaftskammer des Landgerichts Stuttgart in dem Strafverfahren Az. 20 KLs 1901 Js 126339/16 (sog. „Klinikumsverfahren“) verkündete Urteil ist rechtskräftig.
Die 20. Strafkammer hatte einen der beiden Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 451.011 Euro angeordnet. Dieser Angeklagte hat seine Revision nach der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe im November 2022 zurückgenommen.
Gegen den zweiten Angeklagten wurde wegen Anstiftung zur Untreue in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in vier tateinheitlichen Fällen und mit Beihilfe zum versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 863.007,76 Euro angeordnet. Die Revision dieses Angeklagten hat der Bundesgerichtshof nunmehr durch Beschluss vom 10. Januar 2023 (1 StR 342/22) als unbegründet verworfen.
Dr. Johannes Steinbach, Vors. Richter am Landgericht, Mediensprecher Strafsachen
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