Wenn aufgrund einer Anlageberatung einzelne Wertpapiere im Vermögensmix des Anlegers besonders stark gewichtet sind (Klumpenrisiko), kann dies einen Beratungsmangel darstellen, der zur Haftung des Anlageberaters führt. Dies stellte das Landgericht Frankfurt am Main in einem aktuellen Urteil fest, wie die Bank- und Kapitalmarktrechtler des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Der Sachverhalt
Ein Anleger hatte 100.000 Euro in Aktienfonds investiert, woraufhin die Bank im Februar 2007 empfahl, zur Diversifizierung des Anlagerisikos davon 23.000 Euro in ein Anlagezertifikat umzuschichten. Diversifizierung bedeutet, dass die Geldanlage zur Risikoverminderung breit in unterschiedliche Produkte gestreut wird. In Abhängigkeit von der Entwicklung dreier Aktienindizes sollte das Zertifikat nach Angaben des Beraters rund 8 Prozent jährlich erwirtschaften, Kursverluste waren bis zu 40 Prozent abgesichert.
Tatsächlich wurden jedoch nur rund 3,5 Prozent Ertrag erzielt. Der Anleger hatte zuvor den Berater darauf hingewiesen, dass er Rentner sei und nach früheren Aktienverlusten am Neuen Markt eine sichere Kapitalanlage suchte. Nun verklagte er die Bank auf Rückabwicklung des Anlagegeschäftes.
Die Entscheidung
In ihrem Urteil gaben die Richter dem Kläger in weiten Teilen Recht, wobei sich interessante Aspekte in der Urteilsbegründung finden. So stellte das Gericht fest, dass beim Zertifikat im Falle eines drastischen Kursrückgangs am Aktienmarkt der Kapitalschutz nicht mehr greife. Aufgrund der engen Bindung an den Aktienmarkt sei dieses Wertpapier zur Diversifikation eines Aktienfonds-Portfolios ungeeignet gewesen.
Nach Ansicht der Richter bestand ein Klumpenrisiko, weil der Zertifikateanteil bei mehr als 20 Prozent des gesamten Geld- und Wertpapiervermögens lag. Als Maßstab diene hierbei § 60 des Investmentgesetzes, demzufolge bei Investmentfonds kein einzelnes Wertpapier mehr als 10 Prozent des Fondsvermögens ausmachen dürfe. Dies sei auch bei privaten Anlegern eine Messlatte für die mängelfreie Beratung.
„Die Entscheidung ist für Anleger interessant, die auf Rat der Bank aus dem Erlös eines Wertpapierkaufs Zertifikate oder andere Wertpapiere kaufen, obwohl das Anlagerisiko vermindert werden soll. Hier kann der anwaltliche Fachberater aufgrund der Überprüfung der Depotzusammenstellung nach dem Zukauf unter Umständen Hinweise für eine falsche Beratung des Anlegers finden“, so Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank und Kapitalmarktrecht des DAV.
Gericht:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. September 2011 – 2/21 O 44/11
Quelle
Kanzlei Nittel
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