Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel am südlichen Rand der Ortschaft Urbar, in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße B 42, ohne eine spezielle Genehmigung des Landesbetriebs Mobilität zulässig. Ein Werbeunternehmen hatte die Aufstellung der Anlage geplant und dafür eine Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt, stieß jedoch auf den Widerspruch des Landesbetriebs, der eine Genehmigung aufgrund des geringen Abstands zur Straße zunächst verweigerte.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass das fernstraßenrechtliche Anbauverbot in diesem Fall nicht greife, da die Werbeanlage innerhalb des von der B 42 erschlossenen Ortsbereichs liege. Merkmale wie die einspurige Straßenführung, vorhandene Gehwege, eine angrenzende Bushaltestelle sowie Ampelregelungen bestätigten, dass der Standort der Anlage Teil der Ortsdurchfahrt ist und somit keine Ausnahmegenehmigung benötigt wird.
Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 2024, Aktenzeichen: 1 K 625/23.KO)
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