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Kommanditanleger in der Liquidationsfalle: Eingeschränkte Kündigungsrechte in der Liquidationsphase der Fonds

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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dieBewertung: Herr Reime, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, mit uns über ein juristisches Thema zu sprechen, das nicht nur für Juristen, sondern auch für betroffene Gesellschafter von großer Bedeutung ist: das Kündigungsrecht von Kommanditisten, insbesondere in der Liquidationsphase einer Kommanditgesellschaft (KG). Beginnen wir mit einer grundlegenden Frage: Welche allgemeinen Rechte haben Kommanditisten, ihre Mitgliedschaft in einer KG zu kündigen?

Rechtsanwalt Reime: Vielen Dank für die Einladung. Kommanditisten sind Gesellschafter einer KG und haben grundsätzlich das Recht, ihre Mitgliedschaft zu kündigen. Dieses Recht kann entweder durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt sein. Nach § 132 HGB haben Gesellschafter – und damit auch Kommanditisten – das Recht, ihre Mitgliedschaft ordentlich zu kündigen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.

Die Kündigung ist dabei an Fristen gebunden, üblicherweise sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres. Eine solche Kündigung führt dazu, dass der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Anteil entsprechend abgerechnet wird. Wichtig ist jedoch: In der Liquidationsphase, also wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, wird dieses ordentliche Kündigungsrecht stark eingeschränkt, was viele rechtliche und praktische Implikationen mit sich bringt.

dieBewertung: Das bringt uns zu einem kritischen Punkt: Kann ein Liquidationsbeschluss nicht auch genutzt werden, um das ordentliche Kündigungsrecht von Kommanditisten faktisch auszuschließen? Was sind die Konsequenzen, wenn ein solcher Beschluss gefasst wird?

Rechtsanwalt Reime: Das ist ein äußerst relevanter Punkt, den Sie hier ansprechen. Tatsächlich kann ein Liquidationsbeschluss dazu führen, dass das ordentliche Kündigungsrecht der Gesellschafter – einschließlich der Kommanditisten – nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Grund dafür liegt in der sogenannten Schicksalsgemeinschaft, einem rechtlichen Konzept, das in der Liquidationsphase greift. Nach diesem Prinzip sind alle Gesellschafter während der Abwicklung an die Gesellschaft gebunden, um eine geordnete Liquidation zu gewährleisten. Individuelle Rechte wie das Kündigungsrecht werden dadurch stark eingeschränkt.

Praktisch bedeutet dies, dass ein Gesellschafter, der nicht mehr Teil der Gesellschaft sein möchte, keine Möglichkeit hat, sich durch eine ordentliche Kündigung aus der Verantwortung zu ziehen. Dies wird oft mit dem Argument gerechtfertigt, dass die Interessen der Gläubiger und der übrigen Gesellschafter Vorrang haben. Allerdings kann dieses Prinzip auch missbraucht werden, etwa wenn ein Liquidationsbeschluss nur gefasst wird, um unliebsamen Gesellschaftern die Möglichkeit zu nehmen, aus der Gesellschaft auszutreten.

 

dieBewertung: Das klingt nach einem potenziellen Missbrauch der Rechtslage. Sehen Sie dies als eine Schwachstelle im System, und wie könnte man so etwas verhindern?

Rechtsanwalt Reime: Absolut, ich sehe hier eine Schwachstelle. Die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft während der Liquidationsphase ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, da sie der geordneten Abwicklung dient. Aber es besteht die Gefahr, dass ein solcher Beschluss strategisch eingesetzt wird, um die Rechte einzelner Gesellschafter zu beschneiden.

Ein Beispiel: Angenommen, ein Kommanditist möchte aus der Gesellschaft austreten und kündigt ordnungsgemäß. Daraufhin beschließen die übrigen Gesellschafter, die Gesellschaft aufzulösen und in Liquidation zu treten. Damit wäre das ordentliche Kündigungsrecht hinfällig. Dies kann den Kommanditisten in eine sehr ungünstige Lage bringen, da er nicht nur an der Gesellschaft gebunden bleibt, sondern auch an den Liquidationsverlusten beteiligt werden könnte.

Um solche Missbräuche zu verhindern, müsste die Rechtsprechung klare Leitlinien schaffen, die festlegen, unter welchen Umständen ein Liquidationsbeschluss gefasst werden darf. Beispielsweise könnte man fordern, dass ein solcher Beschluss nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes – etwa wirtschaftlicher Notwendigkeit – gefasst werden darf. Alternativ könnte das Kündigungsrecht auch während der Liquidation unter bestimmten Bedingungen erhalten bleiben.

dieBewertung: Wenn wir dieses Szenario weiterdenken: Könnte die Einleitung der Liquidation nicht auch als außerordentlicher Kündigungsgrund für Kommanditisten gewertet werden?

Rechtsanwalt Reime: Das ist ein sehr interessanter Ansatz. Tatsächlich könnte man argumentieren, dass die Einleitung der Liquidation einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Im deutschen Gesellschaftsrecht besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft für den kündigenden Gesellschafter unzumutbar ist.

Die Liquidation verändert den Zweck der Gesellschaft fundamental: Von einem operativen Geschäftsbetrieb geht es nun ausschließlich um die Abwicklung und Verwertung des Vermögens. Für einen Kommanditisten, der beispielsweise auf eine langfristige Rendite oder strategische Beteiligung gesetzt hat, kann dies eine erhebliche Veränderung darstellen.

Es gibt bisher keine einheitliche Rechtsprechung, die die Einleitung der Liquidation als außerordentlichen Kündigungsgrund anerkennt. Meiner Meinung nach sollte dies jedoch stärker in Betracht gezogen werden, insbesondere wenn der Liquidationsbeschluss ohne sachlichen Grund gefasst wurde oder wenn der Kommanditist durch die Liquidation unverhältnismäßig belastet wird.

dieBewertung: Aber würde das nicht wiederum dem Prinzip der Schicksalsgemeinschaft widersprechen? Wie könnte man diese beiden Interessen – die der individuellen Gesellschafter und die der Gemeinschaft – in Einklang bringen?

Rechtsanwalt Reime: Sie haben völlig recht, dass hier ein Spannungsverhältnis besteht. Die Schicksalsgemeinschaft soll die geordnete Abwicklung der Gesellschaft sichern, während die außerordentliche Kündigung ein individuelles Recht schützt. Ein möglicher Ausgleich könnte darin bestehen, die außerordentliche Kündigung während der Liquidation nur unter sehr strengen Bedingungen zuzulassen.

Beispielsweise könnte man fordern, dass der kündigende Gesellschafter nachweist, dass ihm durch die Liquidation erhebliche Nachteile entstehen, die über die allgemeine Belastung hinausgehen. Gleichzeitig könnte die Kündigung mit Auflagen verbunden werden, etwa dass der Gesellschafter bis zur vollständigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger in der Haftung bleibt.

dieBewertung: Wie beurteilen Sie die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema? Gibt es aus Ihrer Sicht Entwicklungen, die in die eine oder andere Richtung weisen?

Rechtsanwalt Reime: Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich relativ konservativ und hält bislang am Prinzip der Schicksalsgemeinschaft fest. Dies hat Vor und Nachteile. Einerseits schafft es Rechtssicherheit und schützt die Interessen der Gläubiger. Andererseits wird den individuellen Interessen der Gesellschafter, insbesondere der Kommanditisten, wenig Beachtung geschenkt.

In den letzten Jahren gab es einige Urteile, die darauf hindeuten, dass die Gerichte bereit sind, die Rechte von Gesellschaftern stärker zu berücksichtigen, insbesondere bei offensichtlichem Missbrauch eines Liquidationsbeschlusses. Aber eine klare Tendenz, die Einleitung der Liquidation als außerordentlichen Kündigungsgrund anzuerkennen, sehe ich derzeit noch nicht.

dieBewertung: Was würden Sie Kommanditisten raten, die sich in einer solchen Situation befinden – also in einer Gesellschaft, die in die Liquidation geht und wo ihr Kündigungsrecht eingeschränkt wird?

Rechtsanwalt Reime: Mein erster Rat wäre, die gesellschaftsvertraglichen Regelungen genau zu prüfen. Häufig enthält der Vertrag Klauseln, die das Kündigungsrecht regeln oder einschränken. Falls der Vertrag keine klare Regelung enthält, sollte geprüft werden, ob die Einleitung der Liquidation rechtmäßig ist.

Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Liquidationsbeschlusses bestehen, könnte ein Kommanditist diesen anfechten. Parallel dazu könnte geprüft werden, ob eine außerordentliche Kündigung aufgrund der veränderten Umstände gerechtfertigt ist. Hierbei ist es wichtig, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Mitgliedschaft detailliert darzulegen.

Abschließend empfehle ich, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Rechte zu wahren und strategisch vorzugehen. Gerade in der Liquidation sind die Interessen der Gesellschafter oft stark divergierend.

 

dieBewertung: Abschließend, Herr Reime: Was müsste aus Ihrer Sicht gesetzlich oder durch die Rechtsprechung geändert werden, um dieses Spannungsfeld zwischen Gemeinschaftsinteressen und individuellen Rechten besser zu regulieren?

Rechtsanwalt Reime: Meiner Meinung nach sollte das Gesetz klarstellen, dass die Einleitung der Liquidation nicht automatisch das ordentliche Kündigungsrecht ausschließt. Es wäre wünschenswert, wenn ein ausgewogener Mechanismus geschaffen würde, der den Interessen der Gemeinschaft und den individuellen Rechten gleichermaßen Rechnung trägt.

Dies könnte beispielsweise durch die Einführung eines gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechts erfolgen, das in bestimmten Fällen auch während der Liquidation ausgeübt werden kann. Gleichzeitig sollte der Missbrauch von Liquidationsbeschlüssen, um Gesellschafterrechte zu beschneiden, ausdrücklich sanktioniert werden.

Darüber hinaus könnte eine Reform des HGB

in Betracht gezogen werden, um den Begriff der Schicksalsgemeinschaft genauer zu definieren und seine Grenzen zu klären. Das würde nicht nur den Gesellschaftern, sondern auch den Gerichten mehr Orientierung geben.

dieBewertung: Vielen Dank, Herr Reime, für dieses ausführliche und sehr aufschlussreiche Gespräch. Es hat uns viele spannende Perspektiven auf ein komplexes Thema eröffnet.

Rechtsanwalt Reime: Ich danke Ihnen, es war mir eine Freude. Wenn Gesellschafter sich frühzeitig informieren und beraten lassen, können sie viele Fallstricke vermeiden. In diesem Sinne wünsche ich Ihren Lesern alles Gute.

 

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