In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kommanditgesellschaft MTI-Vertriebsgesellschaft mbH & Co., vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Am Strom 73, 18119 Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRA 4054
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 230, 22549 Hamburg, Gz.: PR-Nr.:
16/10152
–
1. Das am 17.10.2016 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am
20.01.2017 um 12.56 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt
Lange Straße 1a, 18055 Rostock
Telefon: 0381 3756900
Telefax: 0381 37569010
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 03.03.2017 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
19.03.2017 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage
von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und
271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 19.04.2017
10:00 Uhr
Sitzungssaal 330, 3. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 19.04.2017
10:00 Uhr
Sitzungssaal 330, 3. OG, Zochstraße 13,, Amtsgericht Rostock
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 20.01.2017
61 IN 754/16
Kommentar hinterlassen