Startseite Allgemeines Justiz Konkrete Ermittlung des Nutzungsvorteils beim Dieselskandal ist gegenüber linearer Teilwertabschreibung vorzugswürdig
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Konkrete Ermittlung des Nutzungsvorteils beim Dieselskandal ist gegenüber linearer Teilwertabschreibung vorzugswürdig

qimono (CC0), Pixabay
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Vom sog. Dieselskandal betroffene Käufer müssen sich auf den Kaufpreis den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Dabei ist nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) auf den konkret – notfalls sachverständig – erlittenen Wertverlust des Fahrzeugs abzustellen. Die Schätzung allein anhand einer linearen Teilwertabschreibung (gefahrene Kilometer multipliziert mit dem Kaufpreis geteilt durch die Gesamtlaufleistung) bilde die konkrete Wertentwicklung nur unzureichend ab und könne dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall „verdient“. Der konkrete, vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteil belaufe sich hier auf gut € 22.000,00 gegenüber einer linearen Teilwertabschreibung in Höhe von lediglich € 5.000,00.

Nr. 26/2021

Der Kläger kaufte 2011 einen neuen VW Touran für 34.700 € mit einem Dieselmotor des Typs EA 189. Die Motosteuerung war zum Zeitpunkt der Erstzulassung so programmiert, dass sie das Durchlaufen des Prüfstandes erkannte und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Betriebsmodus wechselte. Der Kläger meint, die beklagte Herstellerin habe ihn sittenwidrig über das Vorhandensein einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung getäuscht. Er begehrt Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Der Kläger könne – wie auch höchstrichterlich bereits mehrfach ausgesprochen – grundsätzlich Schadensersatz von der Beklagten wegen einer sittenwidrigen Schädigung verlangen. Er müsse sich aber auf den Kaufpreiserstattungsanspruch die von ihm gezogenen Fahrzeugnutzungen anrechnen lassen. Dieser Nutzungsvorteil bemesse sich nach dem Wertverlust, den das Fahrzeug während der Nutzungszeit erlitten habe.

Die Schätzung dieses Wertverlustes könne zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Wege einer linearen Teilwertabschreibung erfolgen: Demnach werde der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometer multipliziert.

Vorzugswürdig sei jedoch eine ggf. sachverständig vorgenommene Schätzung des Nutzungsvorteils anhand des konkret erlittenen Wertverlustes. „Die vom Bundesgerichtshof gebilligte Methode der Schadensschätzung auf der Grundlage der Annahme eines linearen Wertverzehrs ist regelmäßig nicht in gleicher Weise geeignet, den Nutzungsvorteil mit derselben Genauigkeit abzubilden“, so begründet der Senat diese Einschätzung. „Insbesondere bei Fahrzeugen mit einer sehr geringen Laufleistung kann es bei Anwendung der ausschließlich laufleistungsbezogenen Formel dazu kommen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall „verdient““, ergänzt der Senat. Es sei gerichtsbekannt, dass genutzte Fahrzeuge in den ersten Jahren nach der Erstzulassung einen unverhältnismäßig hohen Wertverlust erlitten. Werde allein auf die zurückgelegte Fahrtstrecke abgestellt, müsse sich der Geschädigte jedoch nur einen auf der Annahme eines linearen Wertverlustes beruhenden Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Der so ermittelte Nutzungsvorteil sei geringer als die Differenz zwischen tatsächlichem Bruttokaufpreis und Fahrzeugwert, so dass dem Geschädigten ein auf dem Schadensereignis beruhender ungerechtfertigter Vorteil verbliebe.

So liege der Fall auch hier. Der sachverständig berechnete konkrete Nutzungsvorteil betrage 22.250 €, so dass die Beklagte zur Zahlung von 12.450,00 € zu verurteilen sei. Bei Ansatz eines linear berechneten Nutzungsvorteils würde sich dagegen ein Nutzungsvorteil nur in Höhe von 5.233,68 € ergeben, so dass dem Kläger knapp 29.500 € zugesprochen werden würden. Über die lineare Berechnungsmethode würde damit beim Kläger damit ein „Gewinn“ von 17.016,32 € verbleiben. Eine solche Überkompensation sei nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht zu rechtfertigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2021, Az. 17 U 477/19
(vorausgehend LG Gießen, Urteil vom 21.03.2020, Az. 4 O 305/18)

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