RIXX Invest AG
Berlin
Konkretisierung und Klarstellung der Tagesordnung der
außerordentlichen virtuellen Hauptversammlung am 14. Dezember 2022
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
aufgrund der Hinweise und Anfragen Ihrerseits in Bezug auf die am 07. November 2022 zum 14. Dezember 2022 einberufene außerordentliche, virtuell stattfindende Hauptversammlung betreffend der geplanten Änderung des § 6 der Satzung der Gesellschaft, nimmt die Gesellschaft nunmehr gemäß § 124 Abs. 4 2. Var AktG eine redaktionelle Konkretisierung vor.
Der Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 2 der Einberufung wird wie folgt konkretisiert:
1. Konkretisierung
Der bisherige Beschlussvorschlag zur Änderung bzw. Ergänzung des § 6 Abs. 4 der Satzung lautet:
Der neue § 6 Abs. 4 der Satzung lautet:
„(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktien zwangsweise oder durch den Erwerb der Gesellschaft einzuziehen. Die Einziehung folgt dabei den Vorschriften der ordentlichen Kapitalerherabsetzung gemäß § 237 AktG i.V.m. §§ 229 ff. AktG und unterliegt den gesetzlichen Beschränkungen.“
Dieser Beschlussvorschlag zur Änderung bzw. Ergänzung des § 6 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt konkretisiert:
Der neue § 6 Abs. 4 der Satzung lautet:
„(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, die neuen Aktien zwangsweise oder durch den Erwerb der Gesellschaft einzuziehen. Die Einziehung folgt dabei den Vorschriften der ordentlichen Kapitalerherabsetzung gemäß § 237 AktG i.V.m. §§ 229 ff. AktG und unterliegt den gesetzlichen Beschränkungen.“
2. Konkretisierung
Der bisherige Beschlussvorschlag zur Änderung bzw. Ergänzung des § 6 Abs. 5 der Satzung lautet:
Der neue § 6 Abs. 5 S. 1 der Satzung lautet:
„(5) Die Gesellschaft ist berechtigt die Aktien gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung einzuziehen, wenn
1. ein Aktionär den Interessen der Gesellschaft vorsätzlich zuwider handelt,
2. die Gesellschaft Insolvenz anmeldet,
3. Das Interesse der Gesellschaft die Einziehung erforderlich machen“.
Dieser Beschlussvorschlag zur Änderung bzw. Ergänzung des § 6 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt konkretisiert:
Der neue § 6 Abs. 5 S. 1 der Satzung lautet:
„(5) Die Gesellschaft ist berechtigt die neuen Aktien gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung einzuziehen, wenn
1. ein Aktionär den Interessen der Gesellschaft vorsätzlich zuwider handelt,
2. die Gesellschaft Insolvenz anmeldet,
3. das Interesse der Gesellschaft die Einziehung erforderlich macht„.
Die Gesellschaft möchte konkretisieren, dass die Möglichkeit der Einziehung von Aktien sich nur auf die neu auszugebenden Aktien beziehen wird, um der Begründung des Beschlussvorschlags in der Tagesordnung gerecht zu werden.
Diese Konkretisierung und Klarstellung der Tagesordnung folgt nach § 124 Abs. 4 S. 2 AktG. Die Gesellschaft möchte dies bekanntmachen.
24. November 2022
Der Vorstand
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