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Konsultation 03/2023: Entwurfs eines Rundschreibens über die Kriterien zur Befreiung von Liquiditätsanforderungen

geralt (CC0), Pixabay
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Die öffentliche Konsultation des Entwurfs eines Rundschreibens über die Kriterien zur Befreiung von Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 hat begonnen. Bis zum 10. Februar 2023 nimmt die BaFin Stellungnahmen zum Entwurf des Rundschreibens Verordnungsentwurf per E-Mail entgegen. Das Rundschreiben soll zum 28. Februar 2023 in Kraft treten.

Artikel 43 Absatz 1 der Investment Firm Regulation (IFR) sieht für alle Wertpapierinstitute Liquiditätsanforderungen vor. Für kleine Wertpapierinstitute lässt Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 IFR im Einzelfall eine Freistellung von der Liquiditätsanforderung zu. Nach Artikel 43 Absatz 4 IFR gibt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Leitlinien heraus, in denen sie weitere Kriterien festlegt, die für die Befreiung kleinerer Wertpapierfirmen von der Liquiditätsanforderung zu berücksichtigen sind. Das vorgesehene Rundschreiben dient der Umsetzung der EBA-Leitlinien.

Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens „WA 44-FR 44146-2022/0001“ und des Betreffs „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 03/2023“ bis zum 10. Februar 2023 bitte ausschließlich per E-Mail an die Adresse Konsultation-03-23@bafin.de abzugeben.

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