Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24
Das Landgericht Ulm hatte die Angeklagten A. und M. wegen Betäubungsmitteldelikten im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Marihuanaplantage nach der bisher geltenden Rechtslage jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil im Verfahren über die Revisionen der beiden Angeklagten entsprechend den zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im Schuldspruch jeweils neu gefasst. Zudem hat er den Grenzwert der nicht geringen Menge i.S. von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG auf 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) festgesetzt.
Infolge des gegenüber der bisherigen Rechtslage niedrigeren Strafrahmens des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Strafbemessung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Vorinstanz:
LG Ulm – Urteil vom 18. Dezember 2023 – 2 KLs 73 Js 9434/23
Die maßgeblichen Vorschriften des KCanG lauten:
- 34 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a)…
b)….
- c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
- …
a)….
b)….
- ….
- entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
….
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- …
- …
- …
- eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
- 2 Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten,
- Cannabis zu besitzen,
- Cannabis anzubauen,
- Cannabis herzustellen,
- mit Cannabis Handel zu treiben,
…
Kommentar hinterlassen