Den Beginn eines neuen Jahres nutzen viele Menschen, um auf- und auszuräumen.
Doch Achtung: Kontoauszüge sollte man nicht zu früh wegwerfen. Privatpersonen sind zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, Kontoauszüge und andere Bankbelege aufzuheben. Sie sollten es jedoch tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre (bei Kaufverträgen verjähren Mängelansprüche regelmäßig in zwei Jahren mit Ablieferung der Sache). Aber selbst die regelmäßige Verjährungsfrist kann länger als drei Jahre sein, denn die Frist beginnt grundsätzlich erst am Jahresende mit Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis darüber.
Wenn Sie von dem Anspruch gar keine Kenntnis hatten, endet die Frist sogar erst nach zehn Jahren. Das heißt: Vor dem Wegwerfen von Kontoauszügen und z. B. Rechnungen vom Versandhändler sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Unterlage eventuell noch zur etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen benötigt wird.
Eine Ausnahme gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege wie zum Beispiel Kontoauszüge zwei Jahre lang aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Deshalb gilt: Rechnungen und Kontoauszüge von 2010 und 2011 sollten Sie jetzt noch keinesfalls entsorgen.
Quelle:BDB
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