Jeder der als Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Beratung durchführt, wie zum Beispiel Rechtsanwalt Drewelow aus Rostock von MV-Rechtsanwälte, hat ein Recht darauf, ein Honorar abzurechnen. Dabei ist es ganz egal, ober er den Mandanten gut oder schlecht berät bzw. beraten hat. Über die Beratungsqualität des als Beispiel angesprochenen Anwaltes Drewelow, können wir hier nichts ausführen. Rechtsanwalt Drewelow ist auch nur einer von vielen, die mit merkwürdiger Werbung(?) versuchen Mandanten für sich zu gewinnen. Keiner von uns würde, wenn der Anwalt einen Prozess verliert, auf die Idee kommen, das Honorar des Rechtsanwaltes Drewelow nicht zu zahlen, auch wenn sie mit seiner Beratungsleistung nicht einverstanden wären. Haben Sie seine „Beauftragung“ unterschrieben, dann müssen Sie immer zahlen………….. oder ihre Rechtsschutzversicherung. Nun sind es aber genau solche Rechtsanwälte die den Honoraranspruch eines anderen Beraters nicht nur anzweifeln, sondern oft vor Gericht annullieren lassen wollen. Oft ist den Rechtsanwälten das auch in erster Instanz eines Prozesses gelungen. Nun gibt es seit 4 Wochen ein BGH Urteil das genau eine solche separate Kostenausgleichsvereinbarung ausdrücklich als gültig dann anerkennt, wenn der Kunde auch hier ein Kündigungsrecht hat. Das ist wohl bei der Kostenausgleichsvereinbarung der AfA AG so, nach den uns vorliegenden Unterlagen. Unser Bericht soll kein Plädoyer für irgendeinen Vertrieb oder Unternehmen sein, unser Bericht soll ein Plädoyer für eine Honorarvereinbarung sein. Diese funktioniert aber nur dann, wenn der Gesetzgeber auch hier eine Honorarverordnung schafft, die es dann Rechtsanwälten schwer macht gegen die Bezahlung guter Beratung zu klagen.
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