Startseite Allgemeines Kreis Gütersloh muss Auskunft zu einem Schlachtbetrieb erteilen
Allgemeines

Kreis Gütersloh muss Auskunft zu einem Schlachtbetrieb erteilen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass der Kreis Gütersloh verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte zu einem im Kreisgebiet ansässigen Schlachtbetrieb zu erteilen.

Der Kläger beantragte im Juni 2014 bei dem beklagten Kreis, ihm Auskunft zu bestimmten Vorgängen betreffend den Betrieb der Beigeladenen zu erteilen. Er berief sich hierbei auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Landespressegesetz. Nach Ablehnung des Antrags verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden den Kreis auf der Grundlage des VIG dazu, dem Kläger bezogen auf das vierte Quartal des Jahres 2013 Auskunft über den Schlachthof der Beigeladenen zu erteilen, und zwar zu sog. Fehlbetäubungen, zu lebensmittel- und tierschutzrechtlichen Verstößen beim Schlachtvorgang, zu daran anknüpfenden Verfahren sowie zur sog. Verwurfsstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung. Dagegen richteten sich die Berufungen des Kreises und der Beigeladenen. Im Einverständnis mit den Beteiligten war zeitweilig das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, um den Ausgang von zwei vorrangigen Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht abzuwarten. In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2022 haben der Kläger und der beklagte Kreis den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Kreis erklärt hat, es seien für das streitige Quartal keine lebensmittelrechtlich relevanten Verstöße beim Schlachtvorgang im Betrieb der Beigeladenen festgestellt worden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen des Kreises und der Beigeladenen im Wesentlichen zurückgewiesen.

Bei der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende des 15. Senats ausgeführt:

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass der Zugang zu Informationen über die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen nicht in den Anwendungsbereich des VIG fällt. Auskünfte zu Fehlbetäubungen und zu anderen Abweichungen von tierschutzrechtlichen Anforderungen können daher nach diesem Gesetz nicht verlangt werden.

Der Kläger kann die begehrten Auskünfte jedoch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen beanspruchen. Dabei ist unerheblich, dass er seinen Antrag im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich auf dieses Gesetz gestützt hat. Der Kreis war verpflichtet, alle in Betracht kommenden Anspruchsnormen von Amts wegen zu prüfen. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Auskunftserteilung an den Kläger nicht entgegen. Bei etwaigen Rechtsverstößen ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht anzuerkennen. Im Übrigen besteht jedenfalls ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs; zudem wäre ein dadurch eintretender Schaden – sofern überhaupt zu erwarten – nur geringfügig.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Aktenzeichen: 15 A 1883/16 (I. Instanz: VG Minden 9 K 1636/15)

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Evangelischer Pastor präsentiert Plan für demokratischen Aufbruch in Trumps zweiter Amtszeit

Der bekannte evangelische Pastor Rev. Dr. William Barber II hat sich als...

Allgemeines

Pilotenstreik: Finnair sagt 300 Flüge in der Vorweihnachtszeit ab

Die finnische Fluggesellschaft Finnair hat für den 9. und 13. Dezember rund...

Allgemeines

Der Generalsekretär des Norwegischen Flüchtlingsrats (NRC), Jan Egeland, prangert an: Welt ignoriert humanitäre Katastrophe im Sudan

Die internationale Gemeinschaft versagt laut Jan Egeland, Generalsekretär des Norwegischen Flüchtlingsrats (NRC),...

Allgemeines

Bilanz der Immocation GmbH-die Analyse

Die Bilanz der Immocation GmbH für das Geschäftsjahr 2022 zeigt auf den...