In dem Verfahren über den Antrag d. Kreissparkasse Augsburg, Martin-Luther-Platz 5, 86150 Augsburg
– antragstellende Gläubigerin –auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Bioenergie Affaltern GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin Bioenergie Affaltern Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Schwarz Erhard, Lauterbrunner Straße 2, 86485 Biberbach
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 17025
– Schuldnerin –
Geschäftszweig:
–
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird am 18.09.2015 um 11:40 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs.
2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Thomas Klöckner,
Schertlinstraße 29, 86159 Augsburg, Telefon: +49(821)5047365, Telefax:
+49(821)5047377, Email: mail@lecon.eu.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Vermögenswerte des Schuldners bei
Banken sowie Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb einzufordern, Forderungen einzuziehen
und auf einem zu errichtenden Anderkonto einzuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht – 18.09.2015
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