Am 29. November 2022 und am 15. Dezember 2022 soll ein Mann im Alter von 44 Jahren einen Arzt in Neukölln dazu gebracht haben, unzutreffende Krankschreibungen wegen Gastroenteritis und Durchfall für einen 42-Jährigen Mann auszustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen den 44-Jährigen nun Anklage wegen zwei Fällen der Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, in einem Fall zugleich wegen einer Beihilfe zum Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses, erhoben. Der 42-Jährige wurde wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einem Verwenden unrichtiger Gesundheitszeugnisse, zum Amtsgericht Tiergarten angeklagt.
Am 29. November und 15. Dezember 2022 soll der 44-Jährige bei dem Arzt zwei Atteste für den 42-Jährigen erwirkt haben, obwohl der angeblich Erkrankte überhaupt nicht in der Praxis war und auch keine wie auch immer geartete Untersuchung des Mannes erfolgte.
Ebenfalls am 29. November 2022soll der 42-Jährige in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten seinen Verteidiger dazu veranlasst haben, die Fotografie eines gefälschten Attestes desselben Arztes zu präsentieren, um so sein Fehlen zu entschuldigen.
Auch in einer späteren Berufungshauptverhandlung am 4. April 2023 soll der 42-Jährige seinen Verteidiger dazu gebracht haben, das gefälschte Attest an die Strafkammer des Landgerichts weiterzuleiten, um nachzuweisen, dass er bei der amtsgerichtlichen Verhandlung tatsächlich erkrankt gewesen sei. Auch das Attest vom 15. Dezember, das ihm der 44-Jährige zwischenzeitig übermittelt hatte, soll er auf diese Weise in das gegen ihn geführte Verfahren eingebracht haben.
Zum Verfahrensgang des Ursprungsverfahrens:
Das Verfahren hatte einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zum Gegenstand. Hier erließ das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den 42-Jährigen über eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 110,- Euro erlassen. Dagegen hat der Angeschuldigte Einspruch eingelegt, der am 29. November 2022 verworfen wurde, da er der Hauptverhandlung unentschuldigt – wegen des nicht anerkannten Attests ferngeblieben war. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Berufung ein, wobei sich das Berufungsgericht ausschließlich mit der Frage zu befassen hatte, ob entgegen der Annahme des Amtsgerichts doch ein Entschuldigungsgrund für das Fehlen am 29. November vorgelegen hat. Dies wurde verneint und die Berufung des Angeklagten ebenfalls verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Revision zum Kammergericht eingelegt, welche mittlerweile als unzulässig verworfen worden ist.
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