Was passiert mit den eigenen Daten, wenn man im App-Zentrum von Facebook Spiele oder andere Programme von Drittanbietern aktiviert? Darüber wurden Mitglieder des Sozialen Netzwerks bislang zu wenig informiert. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat das Berliner Kammergericht nun entschieden, dass Facebook personenbezogene Daten seiner in Deutschland lebenden Nutzer nicht ohne deren wirksame Einwilligung herausgeben darf.
Facebook muss Sie als Nutzer besser darüber informieren, was Drittanbieter bei Facebook mit Ihren Daten anstellen. Manche lassen sich zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse oder Statusmeldungen auf Facebook übermitteln, wenn Sie ihre Apps nutzen. Es kann außerdem nicht sein, dass Spieleanbieter ohne jegliche Einschränkung in Ihrem Profil Beiträge posten können.
Die vor Gericht verhandelten Fälle
In seinem App-Zentrum bietet Facebook seinen Kunden die Möglichkeit, kostenfreie Spiele von anderen Anbietern zu spielen. Dort war im November 2012 unter anderem das Spiel „The Ville“ verfügbar. Unter dem Button „Sofort spielen“ wurden Hinweise zur Weitergabe von personenbezogenen Daten des Nutzers angezeigt. So sollten mit Beginn des Spiels die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehlten. Bei drei weiteren Spielen wurden vergleichbare Informationen angezeigt. So hieß es beim Spiel „Scrabble“: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“
„Die bereitgestellten Informationen waren in keinem Fall geeignet, eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen“, erklärt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Damit verstoße Facebook gegen deutsches Datenschutzrecht.
So können Sie den Zugriff auf Ihre Daten durch Facebook-Apps einschränken
Apps kommen auf Facebook auch zum Einsatz, wenn Sie sich auf anderen Internetseiten mit Ihrem Facebook-Profil einloggen. Mehr zu diesem so genannten Single-Sign-On lesen Sie hier. Einige Apps greifen auch auf Informationen der Freunde ihrer Nutzer zu. Jeder kann festlegen, welche Daten dafür genutzt werden dürfen oder die App-Plattform ganz abschalten. Dieses Tutorial zeigt die nötigen Schritte:
Zum Urteil: Informationen für Datenweitergabe nicht ausreichend
Das Berliner Kammergericht stellte klar: Es gilt das deutsche Datenschutzrecht, trotz des irischen Unternehmenssitzes von Facebook.
Die von Facebook bereitgestellten Informationen reichten nicht aus für eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer. Die Berechtigung zum Posten im Namen des Nutzers hielten die Richter für zu unbestimmt, denn die nach der Klausel möglichen Posts seien in Zahl und Inhalt nicht absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte sei von der Formulierung abgedeckt. Die Vertragsbestimmung verstoße daher gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot sowie gegen Datenschutzvorschriften.
Mit seinem Urteil bestätigte das Kammergericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin hatte Facebook 2014 Berufung eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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